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Kosten Verwalterzustimmung vs. Beschluss Eigentümerversammlung

9. Dezember 2019 11:50 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
wir haben im Mai 2019 eine Wohnung gekauft und im Zuge des Kaufes die im Kaufvertrag vereinbarten Kosten der Verwalterzustimmung gezahlt.

Der Passus des Kaufvertrag lautet wie folgt:
"Anfallende Notarkosten und etwaige Bearbeitungsgebühren für die Erteilung einer ggf. erforderlichen Verwalterzustimmung gem. § 12 WEG sowie für den Nachweis der Verwaltereigenschaft und ein etwaiges Zusatzhohorar des Verwalters für die Bearbeitung des Eigentümerwechsels trägt im Verhältnis zum Verkäufer der Käufer. Etwaige Ansprüche des Käufers gegen die WEG-gemeinschaft auf Erstattung dieser Kosten bleiben unberührt.
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber dem Verwalter im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter etwaige Kosten der Beglaubigung ver Verwalterzustimmung zu tragen. Ausdrücklich erklärt der Käufer, dass er die vorgenannten Kostenschulden auch gegenüber dem Notar übernimmt."

Im Zuge der Vorbereitung der Versammlung 2019 haben wir letzte Woche das 24seitige Protokoll der Versammlung vom 19.10.2018 komplett durchgearbeitet.
Unter Top 7 "Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2019 versteckt sich folgender Beschluss:
"Sofern gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bei dem Verkauf einer Wohnungs- und/oder Teileigentumseinheit die Zustimmung des Verwalters erforderlich ist, so werden die hierfür gemäß Verwaltervertrag anfallenden Gebühren dem Veräußerer in Rechnung gestellt, ungeachtet dessen, was die Vertragsparteien intern im notariellen Kaufvertrag vereinbart haben. "

Von dem Verkäufer, einem großen deutschen Wohnungsunternehmen, bekamen wir auf unsere Geldrückforderung eine Absage.

Der Verwaltungsbeiratsvorsitzende hat unsere Sicht der Dinge bestätigt, Die Wohnanlage mit 36 Wohnungen warwn ehemaliges Eisenbahnerwohnungen, die nunmehr Step-by-Step verkauft werden.

Interessant ist, dass die Hausverwaltung eine Tochter des Verkäufers ist. Einen unterschriebenen Vertrag gibt es nicht mehr, die Hausverwaltung wurde in der Versammlung 2018 unter Top 12 weiter bestellt und nur die monatliche Vergütung im Beschluss festgelegt.

Das Protokoll kann als pdf-Datei zugesandt werden.

Wer hat nunmehr Recht?

9. Dezember 2019 | 12:25

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Es handelt sich um verschiedene Rechtsverhältnisse.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat beschlossen, dass die Verwaltung dem veräußernden Eigentümer die Kosten in Rechnung stellt und nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Im Kaufvertrag haben Sie sich als Käufer verpflichtet - im Verhältnis zum Veräußerer - die Kosten zu tragen.

D.h. im Vertragsverhältnis zu Ihnen reicht der Veräußerer die Rechnung durch.

Das heißt, die beiden Regelungen widersprechen sich nicht.

Sie können das Geld nicht zurückfordern.

Das wäre alleinfalls möglich, wenn die Klausel im Kaufvertrag unwirksam wäre, wegen unangemessener Benachteiligung ihrerseits. Das sehe ich aber nicht, da die Kosten ja angefallen sind und lediglich geregelt wurde, wer sie im (Kauf-)Vertragsverhältnis zu tragen hat.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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