Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Zunächst kommt es auf den genauen Wortlaut der Teilungserklärung an. Balkone sind auch nach der Rechtsprechung Sondereigentum, aber nicht vollständig. Teile des Gebäudes die für den Bestand und die Sicherheit erfoderlich sind können keine Sondereigentum sein nach § 5 II WEG
.
Daher sind die Bestandteile, die den Balkon selbst bilden Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören etwa die gegossene Bodenplatte und die Außenwände, aber auch das Gitter und die Isolierschicht. Generell ist alles was der Feuchtigkeitsdämmung dient und was zur Stabilität benötigt wird Gemeinschaftseigentum, weil es zum Gebäude gehört.
Der Raum auf dem Balkon selbst, alle Gegenstände und auch der Bodenbelag, wie etwa Fliesen, der zur Zierde verlegt ist, sind Sondereigentum.
Der Estrich wäre nach der Rechtsprechung Gemeinschaftseigentum und der Verwalter hätte Recht. Anders wäre es nur, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich etwas anderes aussagen würde, was ich mir aber schwer vorstellen kann. Wenn die TE nur aufzählt das die Balkone Sondereigentum sind, dann gilt genau das obige, nämlich das alles was baulich ist zum Gemeinschaftseigentum gehört.
Eine abschließende Beurteilung wäre also nur nach Einsicht der TE möglich, ich gehe aber sehr sicher davon aus, dass es bei meiner Einschätzung bleiben wird.
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