Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass dem Arbeitgeber keine kürzere Kündigungsfrist eingeräumt wurde als dem Arbeitnehmer.
1.
Da die ordentliche Kündigung Ihres Arbeitsvertrages vertraglich ausgeschlossen wurde, haben Sie nur die Möglichkeit außerordentlich zu kündigen. Gem. § 626 BGB
kann der Arbeitsvertrag von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ob in Ihrem Fall ein solcher Grund vorliegt, kann von hier nicht beurteilt werden. Beachten müssen Sie, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, an dem der Kündigende von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben.
2.
Im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung macht sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nicht schadensersatzpflichtig.
Anders wäre es, wenn der Arbeitnehmer seiner vertraglichen Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt indem er z. Bsp. den Dienst nicht antritt. Dann hat der Arbeitnehmer den Schaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, zu ersetzen; § 280,281 BGB
.
Kündigt der Arbeitgeber nun seinerseits das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hat der Arbeitnehmer auch den daraus resultierenden Schaden zu ersetzen; § 628 Absatz 2 BGB
. Dies kann auch die Kosten einer Neubesetzung umfassen.
Allerdings muss der Arbeitgeber einen Schaden erlitten haben und diesen im Zweifel beweisen. Der Arbeitgeber ist dabei grundsätzlich von dem Schaden freizustellen, der bis zur nächstmöglichen Kündigung des Arbeitnehmers entstanden ist.
3.
Grundsätzlich sind beide Verträge separat zu beurteilen, dies gilt insbesondere für Gratifikationen und im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung.
Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers kommt es auf die konkrete Konstellation der Abhängigkeit beider Verträge voneinander an. Wurden z. Bsp. beide Verträge zusammen und aufeinander aufbauend abgeschlossen, halte ich ein "Ausstrahlen" eines vertragswidrigen Verhaltens im zweiten Vertrag auf den ersten Vertrag für möglich, mit der Folge dass das vertragswidrige Verhalten Einfluss auf die Gratifikationen hat. Für eine abschließende Beurteilung müssen aber dazu zumindest die Arbeitsverträge eingesehen werden.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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