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Vorzeitige Kredit- Ablöse

| 12. Mai 2011 18:48 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Hallo an alle die mehr von Krediten verstehen als ich!
Habe vor 3 Jahren einen Privatkredit bei der SPK aufgenommen. Es wurde eine VS gegen Tod mit abgeschlossen sowie die Laufzeit und die Zinsen fest vereinbart.

Im letzten Jahr habe ich die monatliche Ratenzahlung erhöhen lassen um die Kreditrückzahlung vorzeitig beenden zu können. Somit wurden die Zinsen etc. neu berechnet. Der Kredit wäre auf Grund dessen im Nov. diesen Jahres komplett abgezahlt. (Regulär erst 2014)

Nun hat sich ein Freund angeboten, die Restsumme von 2400,- € jetzt und sofort abzulösen. Da ich erneut in die Arbeitslosigkeit gerutscht bin und somit Probleme habe, die neu berechneten Raten in Höhe von 400,- € p. M. bis zum Nov. jeden Monat zahlen zu können.

Nun habe ich die SPK von meinem Vorhaben informiert und wollte sofort den Restbetrag 2407,93 € inkl. aller bis zum Nov. 2011 berechneten Zinsen zurück erstatten.
Dies wird mir nun von der SPK verweigert und man verweist mich auf die Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist.

Was geschieht nun, wenn ich den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündige und das komplette Geld trotzdem überweise?
(Der SPK entstehen ja keinerlei Einbuße, ganz im Gegenteil, wenn ich mich an die 3-monatige vorzeitige Kündigung halten würde, dann müsste die Bank bei Eingang der Kündigung den Restzinssatz um die veränderte bzw. verkürzte Laufzeit neu berechnen.

Vielleicht kann mir jemand einen qualifizierten Rat geben wie ich mich am besten verhalte. Mein Anliegen besteht jedoch nach wie vor darin, die Beziehung mit dieser Bank so schnell wie möglich komplett zu beenden.
Also bitte keinen Ratschlag nach dem Motto: Lass Dir das Geld von deinem Freund geben, bezahle weiter jeden Monat die 400,- und löse den Rest nach 3 Monaten ab.
Danke im Voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich müssen Sie hier erst einmal wegen § 489 Abs.2 BGB davon ausgehen, dass Sie als Darlehensnehmer innerhalb des Zeitraumes, für den ein fester Zins vereinbart ist, grundsätzlich kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages besitzen und daher an die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gebunden sind. Aus diesem Grund wird die Bank derzeit auch noch eine vorzeitige Kreditablösung ablehnen. Demgegenüber wird nach der Rechtsprechung des BGH einem Darlehensnehmer dennoch ausnahmsweise ein Anspruch auf eine vorzeitige Vertragserfüllung in solchen Fällen zugestanden, wenn andernfalls die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers eingeschränkt würde. Hierfür sind jedoch nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte gegeben.

Wenn Sie nun aber dennoch wie von Ihnen angestrebt den Kredit vorzeitig kündigen und ablösen würden, können auf die Bank entgegen Ihrer Ansicht dennoch gewisse Einbußen zukommen, welche diese natürlich vermeiden möchte. Diese Einbußen können insbesondere dadurch eintreten, als dass die Bank die außerplanmäßig zurückfließenden Gelder nur noch zu einem niedrigeren Zins wieder anlegen kann. Aus diesem Grund könnte die Bank in solchen Fällen von Ihnen zusätzlich einen finanziellen Ausgleich verlangen bzw. eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.

Da es aus diesem Grund für Sie bei einer verfrühten Kündigung teurer werden könnte, kann Ihnen nur – sofern Sie unbedingt an der vorzeitigen Kündigung und Ablösung festhalten wollen – nur geraten werden, mit der Bank über die Höhe dieser möglichen Mehrzahlung bei vorzeitiger Tilgung zu verhandeln. Den Banken stehen insoweit auch entsprechende Berechnungsmodelle zur Verfügung, um eine Vorfälligkeitsentschädigung weitestgehend genau bestimmen und berechnen zu können. Grundsätzlich müssen Sie insoweit in diesem Fall jedenfalls damit rechnen, noch etwas als finanziellen Ausgleich für die durch die vorzeitige Ablöse bedingten und aufgezeigten ggf. eingeschränkten weiteren Anlagemöglichkeiten Ihrer Gelder durch die Bank „draufzahlen" zu müssen. Über die genaue Höhe dieser Zuzahlung sollten Sie sich jedenfalls mit der Bank im Vorfeld geeinigt haben, bevor Sie eine vorzeitige Kreditablösung eigenmächtig vornehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Mai 2011 | 09:43

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