Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie hier erst einmal wegen § 489 Abs.2 BGB
davon ausgehen, dass Sie als Darlehensnehmer innerhalb des Zeitraumes, für den ein fester Zins vereinbart ist, grundsätzlich kein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages besitzen und daher an die Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gebunden sind. Aus diesem Grund wird die Bank derzeit auch noch eine vorzeitige Kreditablösung ablehnen. Demgegenüber wird nach der Rechtsprechung des BGH einem Darlehensnehmer dennoch ausnahmsweise ein Anspruch auf eine vorzeitige Vertragserfüllung in solchen Fällen zugestanden, wenn andernfalls die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Kreditnehmers eingeschränkt würde. Hierfür sind jedoch nach Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte gegeben.
Wenn Sie nun aber dennoch wie von Ihnen angestrebt den Kredit vorzeitig kündigen und ablösen würden, können auf die Bank entgegen Ihrer Ansicht dennoch gewisse Einbußen zukommen, welche diese natürlich vermeiden möchte. Diese Einbußen können insbesondere dadurch eintreten, als dass die Bank die außerplanmäßig zurückfließenden Gelder nur noch zu einem niedrigeren Zins wieder anlegen kann. Aus diesem Grund könnte die Bank in solchen Fällen von Ihnen zusätzlich einen finanziellen Ausgleich verlangen bzw. eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung.
Da es aus diesem Grund für Sie bei einer verfrühten Kündigung teurer werden könnte, kann Ihnen nur – sofern Sie unbedingt an der vorzeitigen Kündigung und Ablösung festhalten wollen – nur geraten werden, mit der Bank über die Höhe dieser möglichen Mehrzahlung bei vorzeitiger Tilgung zu verhandeln. Den Banken stehen insoweit auch entsprechende Berechnungsmodelle zur Verfügung, um eine Vorfälligkeitsentschädigung weitestgehend genau bestimmen und berechnen zu können. Grundsätzlich müssen Sie insoweit in diesem Fall jedenfalls damit rechnen, noch etwas als finanziellen Ausgleich für die durch die vorzeitige Ablöse bedingten und aufgezeigten ggf. eingeschränkten weiteren Anlagemöglichkeiten Ihrer Gelder durch die Bank „draufzahlen" zu müssen. Über die genaue Höhe dieser Zuzahlung sollten Sie sich jedenfalls mit der Bank im Vorfeld geeinigt haben, bevor Sie eine vorzeitige Kreditablösung eigenmächtig vornehmen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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