Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Empfängerbank ist nicht Verkäufer und auch nicht verfügungsberechtihgt über das Konto. Die Empfängerbank handelt aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages und führt Weisungen und Aufträge des Kunden aus.
Die Empfängerbank ist damit nicht passivlegitmiert. Sollte die Empfängerbank eine Auszahlung vornehmen, macht sich diese u.a. gegenüber dem Kontoinhaber schadensersatzpflichtig.
2. Daher kann ich Ihnen nicht empfehlen den Anspruch in einem stretigen Verfahren durch Begründung des Anspruches weiter zu verfolgen. Die Klage dürfte bereits unzulässig sein.
3. Daher ist der Anspruch gegen den Verkäufer zu richten und im Wege des Mahnverfahrens zu titulieren. Da das Konto bereit gesperrt ist, ist es aber nicht auszuschließen, dass auch eine Kontopfändung nicht zum gewünschten Erfolg führt.
4. Insoweit empfehle ich hier die Staatsanwaltschaft noch mal zu kontaktieren, inwieweit diese die betroffenen Opfer aus dem vorhandenen und gesperrten Guthaben entschädigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.07.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA