Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Pfändung des Guthabensaldos führt grds. zu einer Sperrwirkung das Konto betreffend, d.h. Überweisungsaufträge des Kontoinhabers werden nicht mehr ausgeführt. Dies gilt jedoch nicht fü Überweisungen an den Pfändungsgläubiger selbst - solche Überweisungen werden, eine entsprechende Kontodeckung vorausgesetzt, von den Kreditinstituten nach wie vor ausgeführt. Daher ist Ihnen zu empfehlen, eine entsprechende Überweisung zu tätigen. Den Überweisungsbeleg können Sie sodann dem Finanzamt übermitteln, um die angekündigte Vollstreckungsmaßnahme zuverhindern.
Hinsichtlich der Verzögerung selbst ist anscheinend unklar, worauf diese zurückzuführen ist. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass der gepfändete Betrag separiert und erst zu einem späteren Stichtag an den Pfändungsgläubiger ausbezahlt wird. Dadurch kann sich eine entsprechende Verzögerung ergeben. Ob dies auch in Ihrem Fall zutrifft, kann jedoch nicht beurteilt werden; der Grund wäre bei Ihrem Kreditinstitut direkt zu erfragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 14.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Die Bank behauptet, dass sie Überweisungen an das Finanzamt auf meine Veranlassung hin nicht vornehmen darf, weil das Konto gesperrt ist. Dies könne erst geschehen, wenn das Konto freigegeben ist. Dies werde sicher in den nächsten Tagen der Fall sein.
In diesem Fall sollten Sie Ihrer Bank mitteilen, dass Sie Kosten, die durch den weiteren Zwangsvollstreckungsversuch entstehen, an die Bank weitergeben werden.