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Vorzeitige Beendigung des Mietvertrages möglich?

2. März 2007 02:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1.9.06 habe ich einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen.
In diesem Mietvertrag steht, dass ich mindestens 2 Jahre die Wohnung mieten muss.
Eine Begründung steht nicht im Mietvertrag.
"Intern" hat mir die Hausverwaltung gesagt, dass sie nicht möchte, dass so schnell wieder jemand auszieht.
Der Mieter, der die Wohnung vor mir gemietet hatte, ist nach einigen Monaten wieder ausgezogen...

Jetzt ist es so, dass ich aus persönlichen Gründen den Mietvertrag wieder auflösen / kündigen möchte.
Je früher desto besser.
Der Grund hierfür ist, dass ich ziemlich viel unterwegs bin und die Wohnung deshalb nicht nutzen kann.

Durch Zufall habe ich erfahren, dass jemand dringend eine Wohnung sucht.
Der Kontakt mit dem Interessenten wurde bereits hergestellt und auch schon ein Besichtigungstermin für die Wohnung vereinbart.
Der Interessent hat eine abgeschlosse Ausbildung und ist Beamter auf Probe.

Kann ich nun den Mietvertrag vorzeitig beenden, wenn der Interessent "meine" Wohnung mieten möchte?
Wie oben geschrieben, ist der Interessent "kein Penner von der Straße".
Gibt es hierfür eine Kündigungsfrist die ich einhalten muss oder kann der Interessent sofort die Wohnung mieten?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

2. März 2007 | 03:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Eine Mindestmietdauer von zwei Jahren ist zulässig, wenn dies handschriftlich vereinbart wurde und nicht in dem vorformulierten (Formular-)teil des Vertrages enthalten ist.
Wenn es vorformuliert (also in dem Formularteil des Vertrages enthalten) ist, muß für diese Zeit auch das Kündigungsrecht der Vermieters ausgeschlossen sein, damit die Mindestmietdauer zulässig ist.
Kurz: Eine einfache Kündigung ist leider so nicht möglich, wenn die oben genannten Bedingungen zutreffen.

Dementsprechend ist es auch grundsätzlich unbeachtlich, dass Sie einen Nachmieter haben. Jedoch enthalten einige Mietverträge ein Sonderkündigungsrecht während der Mindestmietdauer, wenn ein Nachmieter gegeben ist. Vielleicht können Sie den Vertrag dahingehen prüfen?

Davon unabhängig haben Sie die Möglichkeit, mit dem Vermieter über eine Aufhebung des Mietvertrages zu verhandeln. Dazu sollten Sie den Vermieter auf eine Aufhebung ansprechen und ihm den Nachmieter vorstellen.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


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