Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorschlag Antrag zur Feststellung GdB 50 lt. VersMedV wg. Diabetes nach Ablehnungen

| 19. November 2023 17:02 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe in den zurückliegenden Jahren (zuletzt 2020) Anträge zur Feststellung des GdB wg. der Teilhabebeeinträchtigung durch meinen Diabetes gestellt und er wurde jeweils mit 40 beschieden. Nach meiner Auffassung und auf Grundlage der im Antrag und Widerspruch übergebenen Dokumentationen von Blutzuckermesswerten, Mahlzeiten und Insulingaben (Anzahl >= 5 / Tag) müsste der GdB auf Grundlage der VersMedV im Abschnitt 15.1 vierter Absatz mit 50 beschieden werden.
Das für mich zuständige Versorgungsamt in Verden (Aller) ist in den Bescheiden niemals auf die in der VersMedV beschriebenen Grundsätze eingegangen, auf die ich verwiesen habe und hat alle Anträge mit einem GdB von 40 mit den Hinweis beschieden, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen und der Höhe des GdB keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Muss ich eine andere Form der Antragstellung wählen, damit das Amt sich nicht immer auf zurückliegende Anträge bezieht (... keine Änderung eingetreten) und stattdessen die lt. VersMedV in meinem Fall erfüllten Voraussetzung beachtet?
Muss ich bei der Antragstellung eine besondere rechtssichere Formulierung wählen, damit die VersMedV i.V.m. mit meiner elektron. geführten Dokumentation (via CGM "Freestyle Libre 3" Sensor) beim Amt beachtet wird?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

19. November 2023 | 17:59

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Muss ich eine andere Form der Antragstellung wählen, damit das Amt sich nicht immer auf zurückliegende Anträge bezieht (... keine Änderung eingetreten) und stattdessen die lt. VersMedV in meinem Fall erfüllten Voraussetzung beachtet?"

Nein, das ist nicht nötig.

Es ist vielmehr so, dass das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) von sich aus zurückgreift.

In Ihrem Fall ist insbesondere der Abschnitt 15.1 relevant, der sich mit Diabetes mellitus befasst. Hier wird in der Tat festgehalten, dass bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit intensivierter Insulintherapie (mindestens vier Injektionen pro Tag, selbstständige Anpassung der Insulindosis, Dokumentation der Blutzuckerwerte) ein GdB von 50 in Betracht kommt. Die Norm lautet:

Zitat:
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.




Es ist daher schon verwunderlich, dass das Versorgungsamt in Ihrem Fall trotz Vorliegen der genannten Voraussetzungen lediglich einen GdB von 40 feststellt, wenn aus Ihrem Antrag alle Voraussetzungen für eine Einstufung auf GdB 50 erkennbar waren.

Entweder gingen dann aus Ihrem Antrag die notwendigen Voraussetzungen nicht hinreichend klar hervor und die Behörde hat Sie zu Recht geringer eingestuft oder die Behörde hat einen Fehler begangen.



Frage 2:
"Muss ich bei der Antragstellung eine besondere rechtssichere Formulierung wählen, damit die VersMedV i.V.m. mit meiner elektron. geführten Dokumentation (via CGM "Freestyle Libre 3" Sensor) beim Amt beachtet wird?"

Eigentlich nicht, denn es geht nur darum, ob aus Ihrem Antrag Ihr Begehren und dessen erfüllte Voraussetzungen deutlich erkennbar sind.

Hier könnte es vielleicht hilfreich sein, in einem erneuten Antrag explizit auf die entsprechenden Passagen der VersMedV hinzuweisen und die Erfüllung der genannten Voraussetzungen detailliert darzulegen.

Wie Sie an der obigen Norm sehen können, führen allein 5 Insulingaben nicht automatisch zu einer Einstufung in GdB 50. Auch alle weiteren Bedingungen sollten daher in dem Antrag aufgeführt und belegt werden.

Es könnte auch hilfreich sein, den Antrag gleich so zu formulieren, dass Sie nicht nur eine Überprüfung des bisherigen GdB beantragen, sondern ausdrücklich die Feststellung eines GdB von 50 aufgrund der in der VersMedV genannten Voraussetzungen. Damit würde das Versorgungsamt gezwungen, sich mit den von Ihnen genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und könnte nicht einfach auf den bisherigen Bescheid verweisen.

Sollte das Versorgungsamt erneut einen GdB von 40 feststellen, könnten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und danach gegebenenfalls auch Klage vor dem Sozialgericht erheben. Ggf. könnten Sie auch rückwirkend auf GdB 50 eingestuft werden, wenn bereits aus Ihrem Antrag von 2020 alle notwendigen Bedingungen erkennbar waren.

In diesem Fall wäre es ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen dafür bei Bedarf zur Seite.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt -



Rechtsanwalt Raphael Fork

Bewertung des Fragestellers 23. November 2023 | 11:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Raphael Fork »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. November 2023
4,8/5,0

ANTWORT VON

(950)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht