Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Muss ich eine andere Form der Antragstellung wählen, damit das Amt sich nicht immer auf zurückliegende Anträge bezieht (... keine Änderung eingetreten) und stattdessen die lt. VersMedV in meinem Fall erfüllten Voraussetzung beachtet?"
Nein, das ist nicht nötig.
Es ist vielmehr so, dass das Versorgungsamt bei der Feststellung des GdB auf die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) von sich aus zurückgreift.
In Ihrem Fall ist insbesondere der Abschnitt 15.1 relevant, der sich mit Diabetes mellitus befasst. Hier wird in der Tat festgehalten, dass bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus mit intensivierter Insulintherapie (mindestens vier Injektionen pro Tag, selbstständige Anpassung der Insulindosis, Dokumentation der Blutzuckerwerte) ein GdB von 50 in Betracht kommt. Die Norm lautet:
Zitat:15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
Es ist daher schon verwunderlich, dass das Versorgungsamt in Ihrem Fall trotz Vorliegen der genannten Voraussetzungen lediglich einen GdB von 40 feststellt, wenn aus Ihrem Antrag alle Voraussetzungen für eine Einstufung auf GdB 50 erkennbar waren.
Entweder gingen dann aus Ihrem Antrag die notwendigen Voraussetzungen nicht hinreichend klar hervor und die Behörde hat Sie zu Recht geringer eingestuft oder die Behörde hat einen Fehler begangen.
Frage 2:
"Muss ich bei der Antragstellung eine besondere rechtssichere Formulierung wählen, damit die VersMedV i.V.m. mit meiner elektron. geführten Dokumentation (via CGM "Freestyle Libre 3" Sensor) beim Amt beachtet wird?"
Eigentlich nicht, denn es geht nur darum, ob aus Ihrem Antrag Ihr Begehren und dessen erfüllte Voraussetzungen deutlich erkennbar sind.
Hier könnte es vielleicht hilfreich sein, in einem erneuten Antrag explizit auf die entsprechenden Passagen der VersMedV hinzuweisen und die Erfüllung der genannten Voraussetzungen detailliert darzulegen.
Wie Sie an der obigen Norm sehen können, führen allein 5 Insulingaben nicht automatisch zu einer Einstufung in GdB 50. Auch alle weiteren Bedingungen sollten daher in dem Antrag aufgeführt und belegt werden.
Es könnte auch hilfreich sein, den Antrag gleich so zu formulieren, dass Sie nicht nur eine Überprüfung des bisherigen GdB beantragen, sondern ausdrücklich die Feststellung eines GdB von 50 aufgrund der in der VersMedV genannten Voraussetzungen. Damit würde das Versorgungsamt gezwungen, sich mit den von Ihnen genannten Voraussetzungen auseinanderzusetzen und könnte nicht einfach auf den bisherigen Bescheid verweisen.
Sollte das Versorgungsamt erneut einen GdB von 40 feststellen, könnten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen und danach gegebenenfalls auch Klage vor dem Sozialgericht erheben. Ggf. könnten Sie auch rückwirkend auf GdB 50 eingestuft werden, wenn bereits aus Ihrem Antrag von 2020 alle notwendigen Bedingungen erkennbar waren.
In diesem Fall wäre es ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen dafür bei Bedarf zur Seite.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -