Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zunächst ist die vom Versorgungsamt gesetzte Frist zur Begründung des Widerspruchs noch nicht abgelaufen. Diese endet erst nach Ihren Angaben am 11.10.2010.
Entscheidend ist, dass Ihr Widerspruch vom 07.09.2010 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach Erlass des angefochtenen Bescheids beim Versorgungsamt eingegangen ist. Damit ist das Rechtsmittel erst einmal eingelegt, unabhängig von der Begründung.
Wenn es Ihnen in den kommenden 4 Tagen nicht möglich ist, Ihren Widerspruch anhand von Unterlagen zu begründen, stellen Sie beim Versorgungsamt unter Hinweis auf Ihren Urlaub und die damit verbundene Abwesenheit einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist. In diesem Schreiben können Sie Ihren Widerspruch bereits teilweise begründen bzw. dem Versorgungsamt mitteilen, bei welchen Stellen aktuelle Befunde über Ihre Erkrankung abgefordert werden können.
In der Regel wird Ihnen eine solche Fristverlängerung auch gewährt. Sollte das Versorgungsamt wider Erwarten einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erlassen, müssen Sie dann unbedingt innerhalb der 1-monatigen Klagefrist die Klage erheben. Der Widerspruchsbescheid müsste insofern eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
Erfahrungsgemäß ist es aber so, dass Widerspruchsverfahren beim Versorgungsamt durchaus etwas Zeit in Anspruch nehmen können. Ich gehe davon aus, dass Ihnen eine Fristverlängerung ohne Probleme gewährt wird.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht notwendig, da bis dato weder ein Fistversäumnis festzustellen ist, noch eine sogenannte"Notfrist" oder Ausschlussfrist verstrichen ist oder zu verstreichen droht, die eine Wiedereinsetzung notwendig oder erforderlich macht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -