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Diese Antwort ist vom 21.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen und Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Ist es richtig, das dieser Ablehnungsbescheid sich darauf beruft das ich für die Hege und Pflege und auch für die ungedeckten Heimkosten aufkommen muss ?
Pflegewohngeld wird nicht gewährt, soweit das Einkommen des Bewohners und sein Vermögen bestimmte Grenzen übersteigen. Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern stehen dem Pflegewohngeld hingegen nicht entgegen. Die Unterhaltspflicht von Kindern wird bei der Gewährung des Pflegewohngeldes ausdrücklich nicht geprüft.
Insofern kann ich nicht sagen, worauf die Ablehnung gegründet ist. Evtl. geht dies aus dem Bescheid hervor.
Welche Möglichkeiten habe ich ???
Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die Behörde wird den Anspruch dann nochmal prüfen. Die Behörde wird daraufhin einen Widerspruchsbescheid erlassen. Sollte dieser wieder nicht positiv beschieden werden, haben Sie die Möglichkeit vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.
Sollten Sie im Widerspruchsverfahren oder ggf. im Klageverfahren Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden. Sollten Sie eine Klage anstreben kann für Sie Prozesskostenhilfe beantragt werden. Der Staat würde dann zunächst die Kosten für den Rechtsanwalt übernehmen. Ebenfalls ist es möglich für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe zu beantragen. Diese können Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
21.03.2014 | 17:28
Vielen Dank für die rasche Antwort ,Herr Rechtsanwalt Piper.
Habe ich sie so verstanden, das ich als Wohnrechtgeber und Schwiegertochter der Antragstellerin auf Pflegewohngeld nicht dazu verpflichtet bin, obwohl im Grundbuch die Hege und Pflege in alten Tagen ausdrücklich vereinbart wurde, die nicht gedeckten
Kosten zur Heimunterbringung zu erbringen?.
Das Wohnrecht wird in Geldwert umgerechnet und der Rente zugerechnet, dadurch ergibt sich ein Betrag, der im Rahmen der Selbsthilfe gedeckt sein soll.
Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen und überaus rasche Beantwortung meiner Fragen.
Ute
Rückfrage vom Fragesteller
21.03.2014 | 17:44
Vielen Dank für die rasche Antwort ,Herr Rechtsanwalt Piper.
Habe ich sie so verstanden, das ich als Wohnrechtgeber und Schwiegertochter der Antragstellerin auf Pflegewohngeld nicht dazu verpflichtet bin, obwohl im Grundbuch die Hege und Pflege in alten Tagen ausdrücklich vereinbart wurde, die nicht gedeckten
Kosten zur Heimunterbringung zu erbringen?.
Das Wohnrecht wird in Geldwert umgerechnet und der Rente zugerechnet, dadurch ergibt sich ein Betrag, der im Rahmen der Selbsthilfe gedeckt sein soll.
Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen und überaus rasche Beantwortung meiner Fragen.
Ute
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21.03.2014 | 17:52
Der Umstand, dass Sie sich ursprünglich zur Pflege verpflichtet haben, hat nach hiesiger Auffassung nichts mit dem Gewährung auf Pflegewohngeld zu tun und dürfte nicht berücksichtigt werden.
Anspruchsberechtigt auf das Pflegewohngeld ist die Träger der Pflegeeinrichtung und nicht der Heimbewohner.
Ich möchte meine Antwort noch dahingehend korrigieren, dass im Falle einer Klage die Verwaltungsgerichte zuständig sind.