Guten Tag,
danke für die Schilderung des Sachverhalts.
Bei dem von Ihnen geschilderten Betreuungsmodell (ca. 1/3 zu 2/3 Betreuungsleistugen zu Ihrem Nachteil) muss der Elternteil mit dem niedrigeren Betreuungsanteil, also Sie, trotzdem den vollen Kindesunterhalt (Barunterhalt) an den anderen Elternteil zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in einem weiterhin maßgeblichen Urteil vom Februar 2007 entschieden.
In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass bei einer derartigen Aufteilung doch noch das Schwergewicht der Betreuung bei der Kindesmutter liegen würde, die ihrer Unterhaltspflicht durch die Betreuungsleistungen nachkommt.
Es müssten also in Ihrem Fall trotz der eindeutigen Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des BGH besondere Umstände (trotz weniger Zeit wird in dieser "mehr" für die Kinder geleistet) vorliegen, die zu einem eventuell anderen Ergebnis führen könnten. In der Praxis müssten hier dann aber auch entsprechende Beispiele gebracht werden, die auch nachvollziehbar und prüfbar sind.
Wenn solche nicht vorhanden sind, führt der BGH in der erwähnten Entscheidung weiterhin aus, verbleibt es bei der vollen Unterhaltspflicht, welche sich wiederum nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Entsprechend Ihres Einkommens müsste zunächst eine Einstufung in Einkommensgruppe 4 erfolgen. Da Sie aber drei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind und die Düsseldorfer Tabelle von zwei unterhaltspflichtigen Kindern ausgeht, ist vorliegend eine Herabstufung in die Gruppe 3 vorzunehmen.
Für das 13-jährige Kind würde ein Betrag i.H.v. 714 € zu zahlen sein; für die beiden jüngeren jeweils 610,00 €. Bei allen muss natürlich das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden, sodass sich letztendlich ein Gesamtbetrag i.H.v. 1.551,50 € ergibt. Wenn dieser Betrag von Ihrem Nettogehalt in Abzug gebracht wird, bleibt Ihnen als Selbstbehalt (notwendiger Eigenbedarf) ein Betrag i.H.v. 1.498,50 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle darf dieser 1.450,00 € nicht unterschreiten, sonst müsste eine sog. Mangelbedarfsberechnung erfolgen. Beim notwendigen Eigenbedarf ist eine monatliche Miete i.H.v. 520,00 € inkludiert. In Ihrem Fall ist die Miete deutlich höher, was sicherlich auch an der allgemeinen Situation an Ihrem Wohnort liegt und Größe der Wohnung wegen der drei Kinder. Hier kann eine Erhöhung des Selbstbehalts und damit verbunden eine Reduzierung des Unterhalts in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass Ihnen die Zahlen zumindest eine Basis für das bevorstehende Gespräch mit der Kindesmutter bieten, sodass dieser auch bewusst ist, dass eine einvernehmliche Regelung für alle Beteiligten am besten ist.
Zum Einkommen der Kindesmutter ist zu sagen, dass dieses erheblich über Ihrem Einkommen liegt. Hiervon wird stets ausgegangen, wenn das Einkommen mindestens 50% mehr beträgt. Dann geht der BGH grundsätzlich von einem höheren Selbstbehalt aus, der dann bei 1.650,00 € liegt. Allerdings dürfte auch dieser Betrag im Hinblick auf Ihre finanzielle Situation nicht wirklich hilfreich sein. Andere Oberlandesgerichte verlangen sogar eine noch höhere Differenz zwischen den beiden Einkommen.
Es wäre also tatsächlich erst einmal wichtig, die Vorstellungen der Kindesmutter im Rahmen des Gesprächs zu "testen". Wenn es zu keiner Einigung kommt, ist es sicherlich von Vorteil, eine Anwaltskanzlei vor Ort einzuschalten, damit Ihre Interessen auch von Anfang an hinreichend gewahrt werden.
Ihre Frage nach dem Ehegattenunterhalt verstehe ich so, dass Sie eventuell Ansprüche gegenüber Ihrer "Noch-Ehefrau" prüfen lassen wollen.
Grundsätzlich stellt der Trennungsunterhalt, der bis zur Scheidung beantragt werden auf, auf die ehelichen Lebensverhältnisse ab und dient dazu, den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Wenn hierbei etwas in Abrede gestellt werden sollte, müssten Sie entsprechende Voraussetzungen nachweisen. Nach der Ehescheidung geht es in erster Linie zunächst um die Bedürftigkeit.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen abschließend beantworten. Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, können Sie mich gerne nochmals im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption kontaktieren.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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Rechtsanwältin Christina Schmauch
Sehr geehrte Frau Schmauch,
danke für Ihre Einschätzung, lediglich bei dem 1/3 zu 2/3 würde ich gerne noch kurz nachfragen, denn ich habe folgende Rechnung aufgemacht:
Vater: (365 Tage / 14 Tage pro Zyklus) * 5 Tage pro Zyklus ≈ 26,07 * 5 ≈ 130 Tage
Mutter: (365 Tage / 14 Tage pro Zyklus) * 9 Tage pro Zyklus ≈ 26,07 * 9 ≈ 235 Tage
64 Ferientage in Berlin in 2025 = 32 Tage beim Vater aufaddieren und bei der Mutter 32 Tage abziehen.
Ergebnis: Vater: 162 Tage und Mutter: 203 Tage in 2025
Die 162 Tage von mir entsprechen ungefähr 44,38% von 365 Tagen, was ja deutlich mehr als die von Ihnen zu Grunde gelegten 1/3 ist - ändert dies etwas?
Eine Kurzantwort wie: "Es müsste dennoch der volle Unterhalt gem. Tabelle gezahlt werden" oder "Es müsste in dem Fall eine Individualberechnung mit vermutlich einem geringerem Betrag als Ergebnis erfolgen." - reicht aus, danke.
Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, wenn sich durch die Ferien Ihr Anteil an der Betreuung nach oben verschiebt, kann tatsächlich vom Wechselmodell ausgegangen werden. Dann muss es natürlich auch nachhaltig sein und auch zukünftig so praktiziert werden.
Da dies sicher im Gespräch mit der Kindesmutter thematisiert wird, können Sie beispielsweise auf das OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2014, Az.: 4 UF 1/14) verweisen, welches bei einem Betreuungsanteil von 57 % zu 43 % und den Beschluss des OLG Celle vom 20.08.2014, Az.: 10 UF 163/14, welches bei einer Betreuungsquote von 56 % zu 44 % jeweils ein Wechselmodell angenommen haben. Bei einem tatsächlich geringen zeitlichen Übergewicht kann nicht mehr von einem Schwerpunkt der Betreuung aufseiten eines Elternteils und damit einem Residenzmodell nicht mehr ausgegangen werden.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch