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Vormundschaft

| 5. Januar 2009 19:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Mein Lebensgefährte lebt seit 3 Jahren getrennt von seiner Frau, die Scheidung ist eingereicht und es herrscht Rosenkrieg pur. Es wird nur noch über die Anwälte kommuniziert.
Vor 6 Jahren wurde von seinem inzwischen verstorbenen Vater testamentarisch festgelegt, dass seine Frau die Vormundschaft für die an Alzheimer erkrankten Mutter erhält. Außerdem darf sie über 750,- der Rente für die Versorgung der Mutter verfügen und soll in regelmäßigen Abständen die Konten offen legen.
Seit Einreichen der Scheidung hat mein Lebensgefährte Hausverbot und kann seine Mutter nicht mehr besuchen. Zu sich nach Hause holen kann er sie auch nicht mehr, da sie inzwischen bettlägerig ist. Er erhält keinerlei Auskunft über den Gesundheitszustand und die finanziellen Verhältnisse. Beim Vormundschaftsgericht wird er nur von A nach B geschickt und kann nichts erreichen. Da die Lebenserwartung seiner Mutter nicht mehr sehr hoch ist, befürchtet er nun, dass er sie erst wieder zu ihrer Beerdigung sieht.
Meine Frage lautet nun, welche Rechte hat er als leiblicher Sohn und wie und wo kann er sie schnellst möglichst durchsetzen? Einen Anwalt würden wir nur ungern einsetzen, da das langsam unseren finanziellen Rahmen sprengt.

Mit freundlichen Grüßen

5. Januar 2009 | 19:37

Antwort

von


(697)
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01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Als volljähriges Kind haben Sie keine speziellen Rechte gegenüber den Eltern. Es ist vom Willen der Mutter abhängig, ob diese ihr Kind sehen will oder nicht. Vorliegend könnte somit nur über das Vormundschaftsgericht die Vollmacht bzgl. der Ehefrau angefochten werden und gegebenenfalls die Einsetzung des Kindes beantragt werden oder einer anderen geeigneten Person, welche dann auch den Kontakt zwischen Mutter und Kind fördert. Somit müssen Sie weiterhin beim Vormundschaftsgericht versuchen Ihre Rechts zu erhalten, eine andere Stelle ist nicht zustädnig.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

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Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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