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Vorladung wegen 29 stgb

21. Juli 2015 12:43 |
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Strafrecht


Beantwortet von


19:27

Zusammenfassung

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Drogen) ist jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Es genügt eine einmalige Tätigkeit. Auch typische Hilfstätigkeiten wie Transport, Zahlung oder lagern erfüllen den Tatbestand.

Es wurde ein Kauf von Extacy ueber das Internet ausgefuehrt und an die Adresse des betroffenem geschickt. Es handelt sich wohl um 1-3 paeckchen mit insgesamt (einer in Hessen mit 10% der vorgegebenen Landesgrenze) um eine geringe Menge an Extacy Pillen (5-20).

Soweit dem betroffenen bekannt ist, ist das einzige Information die derzeit gegen ihn vorliegt.

Jedoch lautet die Anklage aus noch unbekannten Gruenden auf den "Handel mit ...". Der betroffene ist des Handels unschuldig, deshalb kann es keine beweise dafür geben.

Der betroffene hat nun eine Vorladung zur Polizei bekommen und stellt sich die Frage wie er reagieren soll. Soll er von seinem Recht zu schweigen gebrauch machen und warten auf einen 2. Brief oder sollte er zu Protokoll gegben dass er unschuldig ist?

Hat die Aussage bei der Polizei evtl. schon einen Einfluss darauf ob die Anklage fallen gelassen wird?

21. Juli 2015 | 14:10

Antwort

von


(113)
Hessenring 107
61348 Bad Homburg v.d. Höhe
Tel: + 49 (0) 6172 / 265 - 8400
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der von Ihnen genannten Vorladung wahrscheinlich um eine Vorladung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 29 BtMG (Betäubungsmittelgesetz, nicht StGB) handelt.

1. Der Begriff des Handeltreibens wird von der Rechtsprechung im Betäubungsmittelrecht sehr weit ausgelegt, um den Besonderheiten des Rauschgifthandels, der durch Arbeitsteilung, Delegation und Tarnung gekennzeichnet ist, gerecht zu werden. Handeltreiben ist daher jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (BGHSt 29, 239 ). Ausreichend ist eine nur gelegentliche, einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit, ohne dass es dabei zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muss (BGHSt 34, 124 ). Nicht nur Beschaffung und Lieferung von Betäubungsmitteln, sondern auch Zahlungsvorgänge und unterstützende Finanzaktionen können den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen (BGH StV 1997, 589 ). Auf die tatsächliche Förderung des erstrebten Umsatzes kommt es ebenso wenig an wie auf das tatsächliche Vorhandensein von Betäubungsmitteln (BGHSt 6, 246 ). Handeltreiben im Sinne des Betäubungsmittelrecht ist kein Erfolgsdelikt sondern ein Unternehmensdelikt (BGH NStZ-RR 1996, 48 ).

Vor diesem Hintergrund einer sehr weiten Auslegung erscheint es nicht überraschend, dass der Tatvorwurf bei einer Bestellung von Betäubungsmitteln bzw. Drogen im Internet zunächst auf Handeltreiben lautet. Es handelt sich in diesem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens noch um einen Verdacht. Zudem ist die in einer polizeilichen Vorladung gemachte Angabe eines strafrechtlichen Delikts nicht bindend. Meist wird diese Einordnung von Polizeibeamten vorgenommen, die aufgrund von Ermittlungsansätzen von einem bestimmten Verdacht ausgehen, jedoch keine korrekte juristische Subsumtion vornehmen. Diese erfolgt später durch den Staatsanwalt, der an die Einordnung der Polizei nicht gebunden ist.

2. Wie sie richtigerweise ausführen, haben Sie im Strafverfahren als Beschuldigter das Recht zu schweigen (§ 136 StPO ). Wie Sie selbst bemerken, gibt es möglicherweise eine Diskrepanz zwischen dem von der Polizei angenommenen Sachverhalt und dem aus Ihrer Sicht zutreffenden Sachverhalt. Schon aus dieser Diskrepanz ergibt sich aus anwaltlicher Sicht die Handlungsempfehlung, den polizeilichen Termin zur Beschuldigtenvernehmung nicht wahrzunehmen, diesen abzusagen und über einen Strafverteidiger zunächst Akteneinsicht zu beantragen. Aus der Ermittlungsakte werden sodann die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ersichtlich sein. Hieraus kann sich entweder ergeben, dass es tatsächlich für den Vorwurf des Handeltreibens keine belastbaren Indizien oder gar Beweise gibt. Andererseits kann sich aber auch ergeben, aufgrund welcher Indizien oder Beweise die Ermittlungsbehörden von einem Handeltreiben ausgehen. In Betracht kommen hier etwa ihnen bislang unbekannte Zeugenaussagen dritter Personen (mögen diese auch falsch sein) oder von den Ermittlungsbehörden vorläufig angenommene Beziehungen zwischen ihnen und anderen Personen, welche wiederum Handel mit Betäubungsmitteln treiben. Schon aus diesen persönlichen Kontakten zu Personen, die einer solchen illegalen Tätigkeit nachgehen, in Verbindung gesehen mit ihrer Bestellung im Internet, kann sich der Verdacht ergeben, dass auch Sie Handel mit Betäubungsmitteln treiben.

Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Ohne Strafverteidiger werden Sie eine vollständige Akteneinsicht nicht erreichen können. Gerne können Sie sich hierzu an uns wenden. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Schilling
– Rechtsanwalt –


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2015 | 15:41

Danke für die Antwort. Es gibt keine weiteren Zeugen und auch keine weiteren Hinweise oder Beweise, dessen bin ich mir sicher.

Ist es möglich dass der oben angegebene Tatbestand für eine Verurteilung oder überhaupt erst eine Anklage genügt?

Nehmen wir mal an die Akteneinsicht ergibt dass es keine weiteren Beweise gibt. Der Angeklagte ist noch nie bei der Polizei aufgefallen.

Was hat er zu erwarten? Einen Anwalt einzuschalten kostet immer Geld, das will natürlich ein unschuldiger nicht zahlen, warum auch?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2015 | 19:27

Sehr geehrter Fragesteller,


grundsätzlich ist auch das Einführen von Betäubungsmitteln, d.h. das Verbringen über die Grenze ins Inland, strafbar (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ). Insofern reicht objektiv eine solche Bestellung für eine Anklage aus und diese ist auch zu erwarten.

Eine Verteidigung, die darauf abzielt zu behaupten, dass man die Bestellung selbst nicht ausgeführt hat (sondern ein unbekannter Dritter), wird sicherlich zunächst als Schutzbehauptung abgetan werden. Der ,,unbekannte Dritte" ist sozusagen der Klassiker der Schutzbehauptungen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Polizei die Daten des Internet-Providers (IP-Adresse) ausgewertet hat, um den Bestellvorgang nachzuvollziehen. Jedenfalls müsste aber der Unschuldige die Drogenbestellung erhalten haben - dann stellt sich die naheliegende Frage, was mit der unbestellten Sendung geschehen ist. Wurde diese vernichtet? Warum wurde die Polizei nicht eingeschaltet? Woher weiß der Unschuldige, dass die Polizei von einer Internetbestellung Kenntnis hat?


Im Übrigen verweise ich auf die obigen Ausführungen. In den meisten Fällen enthalten die Ermittlungsakten Überraschungen. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen Verteidiger einzuschalten.

Verstöße gegen das BtMG werden relativ schwer bestraft. Bei dieser Sachlage gehe ich davon aus, dass es ohne sinnvolle und stimmige Verteidigung zu strafrechtlichen Folgen kommen wird, wenn diese auch bei einem ansonsten unbescholtenen Ersttäter nicht übermäßig einschneidend ausfallen müssen (ggf. Geldstrafe).

Mit freundlichen Grüßen

Christian Schilling
-Rechtsanwalt-

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