Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
Nach Ihrer Schilderung besteht überhaupt kein Grund zur Sorge. Sie hatten bei der Auktion keine positive Kenntnis davon, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um Hehlerware gehandelt hat.
Wenn Sie der Zeugenladung durch die Polizei keine Folge leisten, wird dies die Staatsanwaltschaft tun, dort müssen Sie dann erscheinen und Ihre Aussage machen.
Bei Nichterscheinen drohen dann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Als Zeuge können Sie dannn zum Beschuldigten werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind.
Dies ist nach Ihrer Schilderung aber nicht zu befürchten, so dass Sie Ihre Zeugenrolle wahrnehmen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Kann ich - so es denn Hehlerware war - noch ersatzpflichtig werden (der existiert nicht mehr) ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nach § 935 Abs. 1 BGB
wird der gutgläubige Eigentumserwerb bei unfreiwilligem Verlust des unmittelbares Besitzes durch den Eigentümer ausgeschlossen.
Sie haben demnach kein Eigentum an dem erworbenen Artikel erworben und sind daher zur Herausgabe an den wahren Eigentümer verpflichtet bzw. zum Ersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Geld oder Inhaberpapiere abhandengekommen sind oder die Sache im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da ein Kauf bei eBay keine öffentliche Versteigerung darstellt.
Die Höhe der Ersatzpflicht lässt sich schwer beziffern, dürfte aber bei einem Artikel, der EUR 175 vor vier Jahren eingebracht hat, nicht mehr hoch sein.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -