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Vorladung als Zeuge: Ermittlungen wegen Hehlerei (Ebay)

| 30. Juli 2006 08:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von


11:11

Guten Tag,

ich habe vor gut vier Jahren bei E-Bay einen Artikel im Wert von 175 Euro gekauft. Der Artikelpreis war marktüblich, Zahlung und Lieferung waren einwandfrei, danach habe ich nie wieder etwas davon gehört.
Nun habe ich vor ein paar Tagen von der Polizei überraschend eine Vorladung als Zeuge zur Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Verkäufer und gegen zwei weitere Personen wegen "Warenbetrug, Hehlerei" erhalten.

Ich bin unsicher, wie ich mich bei dieser Vernehmung verhalten soll. Kann ich plötzlich zum Beschuldigten werden? Ich habe keine Ahnung, ob der damals gekaufte Artikel Hehlerware ist. Zwar glaube ich ´notfalls´ meine Gutgläubigkeit nachweisen zu können (Höhe des Preises, Zahlungsbeleg, E-Mail-Korrespondenz nach dem Kauf), aber ich habe wenig Neigung, mich wegen Besitz von Hehlerware ´ersatzpflichtig´ zu machen (der Artikel von damals ist längst den Weg alles irdischen gegangen) oder mich durch ´übertriebene Offenherzigkeit´ plötzlich selber zu belasten.

Obwohl ich ein Ermittlungsverfahren gegen einen Hehler gerne unterstützen möchte, frage ich mich deshalb, ob eine Aussage sich nicht als für mich nachteilig herausstellen könnte.

Soll ich mich zu dieser Sache äußern? Falls ja/falls nein, drohen mir Nachteile? Kann ich - als Zeuge geladen - zum Beschuldigten werden? Mir ist bekannt, dass ich einer Vorladung der Polizei als Zeuge nicht nachkommen muss, aber ich vermute, dass dann die Staatsanwaltschaft ´nachlädt´ ;-) ?

30. Juli 2006 | 09:50

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Als Zeuge sind Sie zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
Nach Ihrer Schilderung besteht überhaupt kein Grund zur Sorge. Sie hatten bei der Auktion keine positive Kenntnis davon, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um Hehlerware gehandelt hat.
Wenn Sie der Zeugenladung durch die Polizei keine Folge leisten, wird dies die Staatsanwaltschaft tun, dort müssen Sie dann erscheinen und Ihre Aussage machen.
Bei Nichterscheinen drohen dann Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Als Zeuge können Sie dannn zum Beschuldigten werden, wenn zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind.
Dies ist nach Ihrer Schilderung aber nicht zu befürchten, so dass Sie Ihre Zeugenrolle wahrnehmen sollten.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2006 | 10:00

Kann ich - so es denn Hehlerware war - noch ersatzpflichtig werden (der existiert nicht mehr) ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2006 | 11:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach § 935 Abs. 1 BGB wird der gutgläubige Eigentumserwerb bei unfreiwilligem Verlust des unmittelbares Besitzes durch den Eigentümer ausgeschlossen.

Sie haben demnach kein Eigentum an dem erworbenen Artikel erworben und sind daher zur Herausgabe an den wahren Eigentümer verpflichtet bzw. zum Ersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Geld oder Inhaberpapiere abhandengekommen sind oder die Sache im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert worden ist.
Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, da ein Kauf bei eBay keine öffentliche Versteigerung darstellt.

Die Höhe der Ersatzpflicht lässt sich schwer beziffern, dürfte aber bei einem Artikel, der EUR 175 vor vier Jahren eingebracht hat, nicht mehr hoch sein.

Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

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