Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie haben dann ein Vorkaufsrecht im Sinne von § 577 BGB
, wenn der von Ihnen gemietete Bungalow erst jetzt zu Wohnungseigentum umgewandelt und ein Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen worden ist. Vor einer abschließenden Beurteilung muss geprüft werden, ob eine Aufteilung von Bungalow und der restlichen Immobilie nicht schon früher stattgefunden hat, denn auch wenn dies geschehen wäre, könnten Bungalow und Mehrfamilienhaus ja insgesamt veräußert werden, weshalb hier der Vermieter zur Auskunft aufgefordert werden sollte – aus der reinen Angebotsgestaltung kann eine Umwandlung also nicht geschlossen werden. Weiter ist aktuell wohl noch kein Kaufvertrag geschlossen worden, weshalb die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht und die Pflicht des Vermieters, Sie über den Inhalt nach § 469 Abs. 1 BGB
unverzüglich zu informieren, noch nicht bestehen.
Der Umstand, dass das Vorkaufsrecht nicht im Mietvertrag geregelt worden ist, ändert nichts daran, dass es Ihnen ggf. gesetzlich zustehen würde, denn gemäß § 577 Abs. 5 BGB
wäre jede zu Ihrem Nachteil abweichende Vereinbarung unwirksam.
Das Vorkaufsrecht müsste nach § 469 Abs. 2 BGB
innerhalb von 2 Monaten ausgeübt werden. Als Instrument zum „Drücken" des Kaufpreises ist es nur bedingt geeignet, wenn der Käufer in Kenntnis des Vorkaufsrechts auch nach Ablauf der Frist bereit ist, den mit dem Vermieter vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Allerdings könnten Sie aufgrund des möglichen Vorkaufsrechts zunächst erste Ansprechpartnerin des Vermieters sein und so auf dem Verhandlungsweg einen akzeptablen Kaufpreis aushandeln können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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