Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihrer Informationen kann ich die Frage wie folgt beantworten:
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt Eigenbedarf vor, "wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt".
Vorliegend käme mangels Verwandtschaftsverhältnisses nur das Merkmal "Haushaltsangehörige" in Betracht. Darunter versteht man Personen, die der Vermieter dauerhaft in seinen Haushalt aufgenommen hat, sodass praktisch eine familienähnliche Beziehung besteht. Dies wird z.B. bei Pflegekindern bejaht, aber eben auch bei manchen Angestellten.
Die Problematik ist nur, dass die Pflegekraft derzeit kein Mitglied Ihres Haushalts ist, sondern eben weit entfernt wohnt. Damit gehört sie dem reinen Wortlaut nach nicht zum begünstigten Personenkreis.
Nun ist es so, dass diese Haushaltszugehörigkeit zumindest zu Ihren Eltern früher bestanden hat. Insofern wäre es nicht völlig abwegig, diesen Fall analog zu den derzeitigen Haushaltsangehörigen zu behandeln und Ihnen Eigenbedarf zuzubilligen.
Übermäßig hohe Chancen sollten Sie sich dabei aber - ehrlich gesagt - nicht ausrechnen, da die Rechtsprechung grundsätzlich eher mieterfreundlich und eine Gesetzesfortbildung zum Vorteil des Vermieters selten ist.
So hat bspw. das Landgericht Hamburg sogar für die Eltern der Lebensgefährtin des Vermieters entschieden, dass diese nicht unter den begünstigten Personenkreis fallen. (Die Eltern des Vermieters selbst natürlich ohne Weiteres, da diese enge Familienangehörige sind.)
Trotzdem können Sie sich aber auf den rechtlichen Standpunkt stellen, dass dieser Fall auch von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst ist. Wenn Sie mit Hinweis darauf eine Auflösungsvereinbarung über den Mietvertrag schließen, ist es im Endeffekt unerheblich, ob Sie in einem eventuellen Prozess gewonnen hätten.
Auch eine Durchsetzung im Klageweg halte ich nicht für völlig aussichtslos, ich weise aber eben auf die gegebenen Risiken hin.
Unter Umständen würde hier auch eine anwaltliche Kommunikation Sinn ergeben. Wenn die Mieterin sieht, dass Sie von einem Rechtsanwalt vertreten werden, ist sie möglicherweise eher gewillt, das Anliegen ernstzunehmen, darauf überhaupt einmal zu antworten und dann vielleicht eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Diese kann - wenn dies für Sie in Frage kommt - auch vorsehen, dass Sie der Mieterin eine Beteiligung an den Umzugskosten anbieten.
Häufig ist gerade im Mietrecht allen Beteiligten mehr damit gedient, sich friedlich zu einigen, als den eigenen Standpunkt juristisch oder gerichtlich unbedingt durchzusetzen. Sie sollten auch bedenken, dass Sie im Fall einer Kündigung unter Umständen eine längere Kündigungsfrist (nach acht Jahren Mietdauer schon neun Monate, § 573c Abs. 1 BGB; je nach Mietvertrag evtl. noch länger) beachten müssen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben kann. Ich hoffe, dass Ihr menschlich absolut verständliches Anliegen durch eine Verhandlungslösung umgesetzt werden kann. Wenn Sie mich als Anwalt dafür engagieren möchten, würde ich das Mandat durchaus übernehmen. Die für diese Frage bezahlte Beratungsgebühr würde dann natürlich vollständig auf das weitere Honorar angerechnet. Meine Daten finden Sie auf dieser Seite, rechts oben.
Ich wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg in dieser Sache!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Hummel
Rechtsanwalt