Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nein, der neue Vermieter "übernimmt" nicht das Recht, Eigenbedarf auf der Grundlage anzumelden, die Grund für die Befristung gewesen ist.
2.
Damit ein zulässiger Zeitmietvertrag vorliegt, muss im Mietvertrag festgehalten sein, dass die Wohnräume für Sie, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts genutzt werden. Es reicht also nicht aus, wenn im Mietvertrag als Befristungsgrund nur "Eigenbedarf" steht.
Würde im Mietvertag nur Eigenbedarf stehen, könnte der Mieter verlangen, dass der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit gelte.
3.
Angenommen, im Mietvertrag ist korrekt angegeben, dass z. B. Sie als Eigenbedarfsperson in die Wohnung einziehen wollen, wird diese Sachlage bei Verkauf der Wohnung nicht mehr gegeben sein.
Damit ist der Eigenbedarf als Befristungsgrund mit dem Verkauf weggefallen. Folglich kann der Mieter verlangen, dass der befristete Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt wird. Insoweit gilt die Vorschrift des § 575 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
22. Februar 2022
|
22:32
Antwort
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