Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein klassisches Vorkaufsrecht räumt dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit ein, im Falle des Verkaufs an einen Dritten durch eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung zwischen sich und dem Verkäufer einen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen abzuschließen (vgl. § 463 BGB
).
Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft daher trotz Vorkaufsrecht von X den Geschäftsanteil an Y verkaufen, ohne dass X diesem Verkauf zustimmen muss. Allerdings muss dieser Verkauf X angezeigt werden und X die Möglichkeit gegeben werden, den Geschäftsanteil zu den im Kaufvertrag zwischen Erbengemeinschaft und Y festgelegten Bedingungen/Kaufpreis zu erwerben. Deshalb sollte ein Kaufvertrag zwischen Erbengemeinschaft und Y auch unter der auflösenden Bedingung eines Eintritts des Vorkaufsberechtigten geschlossen oder ein Rücktrittsrecht für diesen Fall vereinbart werden, um eine Schadensersatzpflicht gegenüber Y zu vermeiden (da der Geschäftsanteil ja nicht sowohl an X als auch an Y übertragen werden kann).
Eine Schadensersatzpflicht gegenüber X besteht dagegen in der Regel nicht, wenn X vereinbarungsgemäß die Möglichkeit gegeben wird, das Vorkaufsrecht auszuüben. Auf vorherige Verhandlungen mit X bzw. deren Nachweis kommt es insoweit also nicht an.
Zu beachten ist allerdings, dass in Gesellschaftsverträgen oftmals neben einem Vorkaufsrecht noch eine so genannte Vinkulierungsklausel enthalten ist. Hierdurch kann die eigentliche Abtretung des Gesellschaftsanteils, also die Erfüllung des Kaufvertrages, an erschwerte Bedingungen geknüpft sein. Bei einer Kombination aus Vorkaufsrecht und Vinkulation kann also z.B. ein Gesellschafter sein Vorkaufsrecht ausschlagen, weil ihm der Kaufpreis zu hoch erscheint. Er kann dann aber dennoch einen anderen als Käufer und neuen Gesellschafter ablehnen, weil dieser beispielsweise zu enge Kontakte zu einem Konkurrenzunternehmen hat.
Ohne Kenntnis von Gesellschaftsform und -vertrag kann eine abschließende Beurteilung daher leider nicht erfolgen. Ich rate an, einen auf Unternehmensrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der Prüfung des Vertrages (insbesondere hinsichtlich möglicher Einschränkungen der Abtretung von Unternehmensanteilen an Dritte) zu beauftragen, bevor ein Verkauf an Y stattfindet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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