Sehr geehrte Damen und Herren, ich glaube, ich stelle hier eine vergleichsweise einfache Frage.
A und B stehen zusammen als hälftige Eigentümer im Grundbuch, dort findet sich weder eine Eintragung "Erbengemeinschaft", noch eine zum Vorkaufsrecht. Dennoch haben beide ihre jeweilige Haushälfte aus dem Erbe der Großeltern erhalten, denen die Immobilie gemeinsam gehört hat (sind kurz nacheinander verstorben). Opa hat ausschließlich an A und Oma nur an B vererbt.
B strebt nun einen Verkauf seiner Hälfte an einen Fremden an.
Besteht hier eine Erbengemeinschaft?
Hat A eine Art Vorkaufsrecht für die Immobilie?
Gibt es eine Möglichkeit den Verkauf zu verhindern bzw. zu verzögern, z.B. durch die Beantragung einer Teilungsversteigerung?
es handelt sich um eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Ein Vorkaufsrecht haben Sie nicht. Sie können allerdings die Teilungsversteigerung beantragen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller28. August 2018 | 18:42
Hallo Herr Vasel und vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe vielleicht nicht richtig deutlich gemacht, dass A ebenfalls gerne den Teil von B kaufen würde, B dies aber ablehnt. Würde denn der Antrag auf Teilungsversteigerung einen drohenden Verkauf erstmal stoppen, so dass A in dem folgenden Verfahren mitsteigern kann?
Vielen lieben Dank für Ihre Ergänzung!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt28. August 2018 | 20:06
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
B kann seinen Anteil zwar trotz des Antrages auf Teilungsversteigerung zu verkaufen versuchen, wird damit jedoch kaum Erfolg haben, da die Teilungsversteigerung dann mit dem verkauften Anteil durchgeführt wird. A bildet dann mit dem neuen Miteigentümer eine Bruchteilsgemeinschaft.