Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das von Ihnen angestrebte Geschäft ist durchaus als Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB
zu gestalten. Es kommt nur darauf an, ob und wenn ja wann Sie den Kaufpreis mitbestimmen wollen. Denn das Vorkaufasrecht gibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen vertrag zu den Konditionen anzunehmen, die der Verkäufer einem Dritten angeboten hat. Sie können also bei einem Vorkaufsrecht nur sagen:"Zu dem Preis mache ich es auch."
Sie können allerdings einen Vorvertrag über die spätere Verpflichtung des Verkäufers, zu einem bereits jetzt bestimmten Preis an Sie zu verkaufen, abschließen. Die Verpflichtung in diesem Vorvertrag kann durch eine grundbuchliche Vormerkung gesichert werden und bereits heute alle weiteren Modalitäten und ggf. ein weiteres elemen, ein grundbuchlich gesichertes Vorkaufsrecht, beinhalten.
Die Vertragsgestaltung ist dabei recht komplex, damit Ihnen auch sicher ist, dass Sie am Ende der zeit Ihr Kaufrecht ausüben können. Das sollten Sie zwingend von mir oder einem Kollegen prüfen lassen.
Die Vereinbarung muss durch einen Notar beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist der Verkäufer grundsätzlich frei in seiner Verkaufsentscheidung, ob nun an Sie oder irgendeinen anderen, und macht sich allenfalls schadensersatzpflichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen