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Vorgehen bei Vorkaufsrecht eines Mietshauses

10. September 2019 14:47 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich werde in wenigen Monaten in ein neues Haus ziehen. In dem Haus wohnt dann meine Familie auf einem Stock und eine anderer Mieter auf einem Stock.
Der Vermieter möchte das Haus erst in 2,5-3 Jahren verkaufen weil dann keine Abgaben für die Erbschaft mehr fällig wären.
Ich möchte mich absichern und mir den Verkauf in 2,5-3 Jahren (Vorkaufsrecht) sichern. Der jetzige Vermieter ist mit diesem Vorgang auch einverstanden wenn alle anfallenden Kosten von mir übernommen werden.
Wie ist der genaue Vorgang und muss dies notariell beglaubigt werden um später Rechtssicherheit zu haben?

Besten Dank

10. September 2019 | 15:43

Antwort

von


(171)
Trostbrücke 1
20457 Hamburg
Tel: 040/80 80 65 200
Web: https://www.insolvenz.hamburg
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das von Ihnen angestrebte Geschäft ist durchaus als Vorkaufsrecht nach §§ 463 ff. BGB zu gestalten. Es kommt nur darauf an, ob und wenn ja wann Sie den Kaufpreis mitbestimmen wollen. Denn das Vorkaufasrecht gibt Ihnen nur die Möglichkeit, einen vertrag zu den Konditionen anzunehmen, die der Verkäufer einem Dritten angeboten hat. Sie können also bei einem Vorkaufsrecht nur sagen:"Zu dem Preis mache ich es auch."

Sie können allerdings einen Vorvertrag über die spätere Verpflichtung des Verkäufers, zu einem bereits jetzt bestimmten Preis an Sie zu verkaufen, abschließen. Die Verpflichtung in diesem Vorvertrag kann durch eine grundbuchliche Vormerkung gesichert werden und bereits heute alle weiteren Modalitäten und ggf. ein weiteres elemen, ein grundbuchlich gesichertes Vorkaufsrecht, beinhalten.

Die Vertragsgestaltung ist dabei recht komplex, damit Ihnen auch sicher ist, dass Sie am Ende der zeit Ihr Kaufrecht ausüben können. Das sollten Sie zwingend von mir oder einem Kollegen prüfen lassen.

Die Vereinbarung muss durch einen Notar beurkundet werden. Geschieht dies nicht, ist der Verkäufer grundsätzlich frei in seiner Verkaufsentscheidung, ob nun an Sie oder irgendeinen anderen, und macht sich allenfalls schadensersatzpflichtig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Fachanwalt für Insolvenzrecht

ANTWORT VON

(171)

Trostbrücke 1
20457 Hamburg
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