Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß den §§ 180
-185 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zählt grundsätzlich zum Kreis der Vorkaufsfälle, obwohl keine rechtsgeschäftliche Verfügung zugrunde liegt (Heintz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1097 BGB
(Stand: 01.07.2020), Rn. 12). Das bedeutet, dass die übrigen Miteigentümer nach der Versteigerung ihr Vorkaufsrecht ausüben können. Bei der Teilungsversteigerung wird lediglich der Miteigentumsanteil versteigert.
Dem Bieter ist bewusst, dass er nur einen Miteigentumsanteil erwerben kann und dass dieser mit jeweils einem Vorkaufsrecht belastet ist. Die übrigen Miteigentumsanteile kann er dann nur käuflich erwerben. Deshalb macht sich ein Vorkaufsrecht für eine Verwertung des Grundstücks im Wege der Versteigerung grundsätzlich als hinderlich bemerkbar.
Das Vorkaufsrecht bleibt also grundsätzlich bestehen im Rahmen einer Teilungsversteigerung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
17.10.2020
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18:37
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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