Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 464 Abs. 2 BGB
kommt mit der Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Das heisst, dass in Ihrem Falle der Grundstückseigentümer Käufer geworden ist und zur Erfüllung des notariellen Kaufvertrags zu den vereinbarten Bedingungen verpflichtet ist. Sollte er also die Kaufpreiszahlungsverpflichtung nicht einhalten, gehe ich davon aus, dass der Vertrag entsprechende Regelungen für ein vertragliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin des Erbbaurechts vorsieht.
Ansonsten ergibt sich wegen Zahlungsverzugs auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB
. Je nach Ausgestaltung des Vertrags ist hier jedoch zunächst eine erneute Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich. Sollte der Eigentümer von Vornherein zahlungsunfähig gewesen sein oder die Zahlung von Anfang an verweigern, ist nach der Rechtsprechung die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam. Dies müsste allerdings zweifelsfrei festgestellt werden.
Nach erfolgtem Rücktritt oder Unwirksamkeit der Vorkaufserklärung könnte dann der Kaufvertrag, der mit Ihnen geschlossen wurde und der aufgrund des ausgeübten Vorkaufsrechts nicht automatisch erlischt, von der Verkäuferin und Ihnen vollzogen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Meine Nachfrage:
Müssen wir die Erbbaurecht Übertragungsvormerkung aufgeben, bevor der Vorkaufsrecht Inhaber den (ganzen) Kaufpreis gezahlt hat?
Es wurde bis heute nichts gezahlt. Am Montag sollen wir beim Notar diese Erbbaurecht Übertragungsvormerkung aufgeben.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
Die zu Ihren Gunsten bereits eingetragene Vormerkung müssten Sie zunächst aufgeben, da der Vorkaufsberechtigte durch diese in seinem Erwerb beeinträchtigt werden kann. Dies ist möglicherweise auch der Grund, warum er noch nicht gezahlt hat und auch zu Recht die Zahlung zunächst verweigern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt