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Vorgeschobener/weggefallener Eigenbedarf

| 18. Januar 2019 10:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Die bis September 2018 von mir bewohnte Wohnung stand ab 2017 zum Verkauf (für etwa 600 000 Euro). Im September 2018 wurde die Wohnung von einer Kaufinteressentin und ihrer Tochter besichtigt. Die Tochter teilte mit, dass sie in Kürze ihr Studium in Aachen beenden und im November in Köln eine Stelle antreten werde und daher dringend eine Wohnung benötige. Im November bekam ich nach Eigentümerwechsel die Eigenbedarfskündigung mit der vagen Begründung, die Tochter habe jetzt ihr Studium beendet und möchte in Köln „beruflich Fuss fassen". Die konkrete Anstellung wurde nicht erwähnt. Diese hat die Tochter auch nie angetreten, wie meine Recherchen ergaben.

In einer Auszugsvereinbarung wurde festgelegt, dass ich bei frühzeitigem Auszug eine kleine Umzugshilfe erhalte, außerdem wurde die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert (auf neun Monate). Vereinbart wurde außerdem, dass ich die Wohnung (die ich auch nicht renoviert übernommen hatte) lediglich besenrein übergeben muss. Mein Auszug erfolgt zum letztmöglichen Termin am 30.09.18 „konfliktfrei".

Direkte Nachbarn berichteten mir nun, dass die Wohnung bis heute nicht bezogen ist und die Tochter bei einem zufälligen Treffen ausweichend angab, sie wüsste noch nicht, wann sie einziehe. Lediglich ein Regal wurde zusammen mit einigen Kartons in die Wohnung transportiert und in der Nähe zum Fenster aufgestellt, so dass von außen der Eindruck einer bewohnten Wohnung entsteht.

Facebook Recherchen haben ergeben, dass die Tochter weiterhin in Aachen lebt. Ich vermute, dass sie inzwischen auch in Aachen arbeitet, wo auch ihr (vermutlich neuer) Partner lebt. Ich nehme an, dass die Tochter kurz nach Kauf der Wohnung erfahren hat, dass sie die Stelle in Köln doch nicht bekommen wird, und ein Leben in Köln für sie danach überhaupt kein Thema mehr war. Vielleicht hat sie sich auch wegen ihres neuen Partners, der in Aachen verwurzelt zu sein scheint, selbst gegen die Stelle entschieden. Aber mir fehlen natürlich die Beweise! Die Nachbarn würden zwar als Zeugen aussagen, außerdem könnte ich über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt beweisen, dass eine Ummeldung nach Köln nie erfolgt ist. Ich kann aber nicht beweisen, dass die Tochter, nachdem der Job in Köln platzte, gar nicht mehr die Absicht hatte, in Köln „beruflich Fuss zu fassen".

Hätte ich trotz den schlechten Beweislage die Möglichkeit zu den Konditionen des alten Mietvertrags wieder in die Wohnung zurückzuziehen (die vermutlich demnächst zur Vermietung auf dem Wohnungsmarkt angeboten wird)? Schadensersatz für den Umzug würde mir nichts bringen, meine jetzige Wohnung (ein Provisorium) ist nicht teurer als meine alte Wohnung, nennenswerte Umzugskosten haben sich auch nicht ergeben.

Oder ließe sich ein Vergleich schließen, der lediglich eine moderate Mieterhöhung vorsieht?

Sollte ich warten, bis die Wohnungsanzeige erscheint oder jetzt schon aktiv werden (das würde nach meiner Einschätzung die Gefahr bergen, dass die Tochter jetzt doch noch „richtig" für einige Zeit in die Wohnung einzieht)?

18. Januar 2019 | 13:53

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Nach der von Ihnen geschilderten Sachlage, dürfte ein Fall des vorgetäuschte. Eigenbedarfs vorliegen. Dies ist auch dann der Fall wenn die Tochter ursprünglich einziehen wollte, es sich dann aber anders überlegt hat. In diesem Fall macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig.

Allerdings sind Sie verpflichtet den Beweis zu erbringen, dass es sich tatsächlich um einen vorgeschobenen Eigenbedarf handelt. Eine Kollege vor Ort kann Sie hier beraten. In jedem Fall sind die Aussagen von Nachbarn oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hilfreich. Auch Aussagen auf Facebook usw. sollten Sie sichern um bei Bedarf darauf zugreifen zu können.

Der Schadensersatz fasst alle Ihnen entstandenen Kosten. Nach Ihrer Beschreibung dürfte das vorliegend uninteressant sein.
Eine Klage auf Fortbestand des Mietverhältnisses sollten Sie sich gut überlegen. Ein Verhältnis, dass direkt mit der Einklagen beginnt dürfte getrost als belastet bezeichnet werden.

Die Kündigung wegen vorgeschobenen Eigenbedarf ist eine Straftat. Sie können dies also auch zur Anzeige bringen. Mit eventuell sehr unangenehmen Folgen für den Vermieter.

Wenn Sie tatsächlich in die Wohnung zurück wollen, lohnt es sich aus meiner Sicht, entweder den Vermieter direkt anzusprechen oder tatsächlich die Anzeigen im Auge zu behalten.

Die vorgenannten Ausführungen sind nur dann relevant wenn Sie keinen Aufhebungsvertrag (auch mündlich) geschlossen haben. Hierfür spricht, dass der Vermieter Ihnen gewisse Sonderleistungen zugesagt hat, falls Sie seine Kündigung akzeptieren. Für eine wirklich fundierte Aussage müssten die genauen Umstände näher geschildert, bzw. die entsprechenden Unterlagen gesichtet werden.

Angesichts des jetzt friedlichen Verhältnisses scheint mir am erfolgversprechensten allerdings den Vermieter anzusprechen auch wenn dies natürlich dazu führen kann, dass der Vermieter versucht Beweise zu unterdrücken.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Rückfragen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2019 | 07:14

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Herzlichen Dank für Ihre sehr fundierte Stellungnahme.

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