Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist. Das bedeutet, dass Sie sachenrechtlich betrachtet über den Gegenstand frei verfügen können. Allerdings tritt der Vorkaufsfall auch erst dann ein, wenn nach Maßgabe von § 463 BGB ein Kaufvertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde bzw. nach der von Ihnen vorgelegten Formulierung dann, wenn die Konditionen für einen konkreten Kaufvertrag vereinbart worden sind. Ein Wertgutachten alleine ist aber noch nicht der Vorkaufsfall.
2. Das bedeutet, wenn Sie jetzt an eine andere Person verkaufen, dann müssten Sie, sobald die Bedingungen ausgehandelt sind, zu diesen Bedingungen dem Berechtigten das Grundstück anbieten. Was den Makler betrifft so würde dieser von Ihnen eine Provision erhalten, auch wenn Sie an den Vorkaufsberechtigten verkaufen. Nur der fremde Kaufinteressent müsste keine Provision bezahlen. In Betracht käme auch, dass Sie für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts eine Rücktrittsklausel in den Kaufvertrag aufnehmen lassen.
3. Ja, der Berechtigte kann dann von Ihnen unter Umständen Schadensersatz verlangen. Der Schaden wäre dann generell der wirtschaftliche Nachteil, den der Vorkaufsberechtigte dadurch erleidet, dass er sein Vorkaufsrecht nicht ausüben konnte. Beispielsweise wäre das bei einem Verkauf unterhalb des Verkehrswertes die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis. Das bedeutet aber auch, dass nicht unbedingt ein Schaden vorliegen muss und damit auch nicht in jedem Fall ein Schadensersatzanspruch bestehen muss.
Sie sollten also versuchen im Zuge des Verkaufsprozesses möglichst frühzeitig eine möglichst abschließende Aussage Ihres Verwandten zum Thema zu erhalten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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