Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt gem. § 469 BGB
zwei Monate. Sie kann nicht verlängert werden.
Die von Ihnen angedachte Vertragsklausel ist insofern möglich, dass Sie sich selbstverständlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag einräumen lassen können, sofern konkrete Bedingungen nicht erfüllt werden. Ob der Verkäufer mit diesem Rücktrittsrecht einverstanden ist, wäre natürlich Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Kann diese Frist auch dann nicht verlängert werden, wenn angenommen die Vorkaufsrechthaberin einen juristischen Weg einsachlägt? Angenommen, auch wenn unwahrsscheinlich, die Vorkaufsrechthaberin eine Verlängerung dieser Frist rechtlich verfolgt?
Vielen Dank!
Ein Anspruch auf Verlängerung der Frist besteht nicht. Sie kann nur, insofern möchte ich meine Antwort ergänzen, zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien VERTRAGLICH verlängert werden, also zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten.
Gegen den Willen des Eigentümers kann die Frist nicht verlängert werden.