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Erwerb einer Wohnung mit dinglichen Vorkaufsrecht

10. März 2013 12:33 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


14:47

Zusammenfassung

Die gesetzliche Frist zur Ausübungen eines Vorkaufsrechts kann nicht verlängert werden. Die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages können ein Rücktrittsrecht vereinbaren.

Wir (Ehepaar) möchten eine Wohnung erwerben. Im Grundbuch ist ein dingliches erbliches Vorkaufsrecht für ein Ehepaar eingetragen. Der Ehemann ist kürzlich verstorben und wir möchten den Vertrag abschliessen. Für die Vorkaufsberechtigte wird eine gesetzliche Frist von zwei Monaten eingeräumt. Meine Fragen
- kann diese Frist verlängert werden, da vielleicht die Erbberechtigten noch nicht bekannt sind (vielleicht aber auch Minderjährig sind) oder allgemein gefragt; in welchen Situationen gebe es eine Fristverlängerung.
- besteht die Möglichkeit im Kaufvertrag eine Klausel mit dem folgenden Wortlaut einzubauen wie: "Liegt eine Verzichtserklärung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nicht vor, so hat der Käufer die Möglichkeit den Kaufvertrag zu kündigen".

10. März 2013 | 14:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die gesetzliche Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt gem. § 469 BGB zwei Monate. Sie kann nicht verlängert werden.

Die von Ihnen angedachte Vertragsklausel ist insofern möglich, dass Sie sich selbstverständlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag einräumen lassen können, sofern konkrete Bedingungen nicht erfüllt werden. Ob der Verkäufer mit diesem Rücktrittsrecht einverstanden ist, wäre natürlich Verhandlungssache.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 10. März 2013 | 14:28

Kann diese Frist auch dann nicht verlängert werden, wenn angenommen die Vorkaufsrechthaberin einen juristischen Weg einsachlägt? Angenommen, auch wenn unwahrsscheinlich, die Vorkaufsrechthaberin eine Verlängerung dieser Frist rechtlich verfolgt?

Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2013 | 14:47

Ein Anspruch auf Verlängerung der Frist besteht nicht. Sie kann nur, insofern möchte ich meine Antwort ergänzen, zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien VERTRAGLICH verlängert werden, also zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten.

Gegen den Willen des Eigentümers kann die Frist nicht verlängert werden.

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