Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die gesetzliche Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt gem. § 469 BGB
zwei Monate. Sie kann nicht verlängert werden.
Die von Ihnen angedachte Vertragsklausel ist insofern möglich, dass Sie sich selbstverständlich ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag einräumen lassen können, sofern konkrete Bedingungen nicht erfüllt werden. Ob der Verkäufer mit diesem Rücktrittsrecht einverstanden ist, wäre natürlich Verhandlungssache.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022180137193
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kann diese Frist auch dann nicht verlängert werden, wenn angenommen die Vorkaufsrechthaberin einen juristischen Weg einsachlägt? Angenommen, auch wenn unwahrsscheinlich, die Vorkaufsrechthaberin eine Verlängerung dieser Frist rechtlich verfolgt?
Vielen Dank!
Ein Anspruch auf Verlängerung der Frist besteht nicht. Sie kann nur, insofern möchte ich meine Antwort ergänzen, zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien VERTRAGLICH verlängert werden, also zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten.
Gegen den Willen des Eigentümers kann die Frist nicht verlängert werden.