im vorliegenden Fall besteht ein Darlehen bei der X-Bank in Höhe von ca TE 130 , das durch Lebensversicherungen, die im Kreditvertrag zur Tilgung und und auch Abtretung an die Bank vereinbart wurden. Ende der FEstschreibung 2014-2015ca. Die X-Bank fordert nun nach 503 eine Vf-Entschädigung, da das DArlehen auch zusätzlich mit Grundpfandrechten besichert ist und damit 502 ausschlie0ßen würde.wie ist die rechtslage?? Ist das fordern der x-Bank berechtigtß?
die Bank irrt, so dass Sie sich nicht einschüchtern lassen sollten.
Da Sie hier als Verbraucher aufgetreten ist, gilt auch für die Bank in diesem Fall § 511 BGB
, wonach zulasten eines Verbrauchers auch nicht von § 502 II BGB
abgewichen werden kann - dieses gilt auch bei Umgestaltungen und Zusatzvereinbarungen, mit denen die Verbraucherschutzrechte umgangen werden sollen.
Und genau diese - unzulässige - Umgehung liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung (unter dem Vorbehalt der Prüfung aller Verträge und Vereinbarungen) hier vor, wenn "AUCH" noch zusätzliche Grundpfandrechte bestellt worden sind. Denn dann ist die Kreditvergabe ja niht ausschließlich von der Sicherung durch Grundpfandrechte abhängig gemacht worden.
Eine derartige Unklarheit geht dann aber zulasten der Bank.
Zusätzlich sollte nach Ihrer Sachverhaltsschilderung weiter geprüft werden, ob nicht der Fall einer unzulässigen Übersicherung vorliegte, wenn neben Lebensversicherung auch ein Grundpfandrecht bestellt worden ist - dazu bedarf es aber einer umfangreichen Prüfung anhand aller Unterlagen.