Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Im Falle einer vorzeitigen Darlehensrückführung oder –kündigung kann der Darlehensgeber (Bank) den entstanden Zinsausfallschaden von Ihnen verlangen, § 490 Abs. 2, S. 3 BGB
.
Ein Zinsschaden entsteht dann, wenn der vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Zinssatz für ein Ersatzgeschäft liegt. Ein solches Ersatzgeschäfte kann in zweierlei Weise erfolgen. Das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen kann entweder in Form einer Neuausleihung oder die Anlage in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden.
Bei der Neuausleihe entsteht der Schaden aus der Zinsdifferenz und dem Zinsmargenschaden. Je länger die Restlaufzeit des Darlehens desto höher fällt die (Vorfälligkeits-) Entschädigung aus. In der Rechtsprechung ist dabei eine Netto-Zinsmarge von ca. 0,500 % anerkannt.
Bei der Anlage in Hypothekenpfandbriefen werden die künftig ausfallenden Zahlungen für das Darlehen erfasst. Diese ausbleibenden monatlichen Zahlungen werden durch eine Vielzahl von Hypothekenpfandbriefgeschäften mit jeweils nach Laufzeit gestaffelten unterschiedlichen Renditen, die zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als abgeschlossen gelten, durch deren Zins- und Rückzahlungsbeträge ausgeglichen. Da der erforderliche Geldbetrag aufgrund des in der Regel niedrigeren Zinssatzes zum Abschluss der Ersatzgeschäfte größer ist als das vorzeitig zurückgezahlte Darlehenskapital besteht eine Differenz. Sie stellt die Vorfälligkeitsentschädigung dar.
Der BGH hat mit Urteil vom 30. November 2004 (XI ZR 285/03
) entschieden, dass bei Verwendung der Anlage in Hypothekenpfandbriefen für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung keine PEX-Renditen (Hypothekenpfandbriefe) verwendet werden darf, da dieser keine am Markt erzielbare Rendite darstellt.
Grundsätzlich sind unabhängig von der verwendeten Methode alle Tilgungsmöglichkeiten (auch Sondertilgungen) sowie die ersparten Risiko- und Verwaltungskosten der Bank zu berücksichtigen. Insoweit kann die Bank auch nicht unterschiedliche Kriterien in Form der Besicherung der Darlehen anwenden.
Ihnen als Kreditnehmer steht es gem. ist § 309 Abs. 5 b BGB
offen eine geringere Entschädigung dem Kreditinstitut nachzuweisen.
Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Kreditinstitut die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Anlage in Hypothekenpfandbriefen abrechnet.
Die örtliche Verbraucherzentrale bietet in der Regel eine Überprüfung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Kosten hierfür sind vergleichsweise gering und bieten zudem die Möglichkeit der Bank einen niedrigeren Schaden vorweisen zu können.
Eine Möglichkeit zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung finden Sie hier.
http://www.test.de/themen/bauen-finanzieren/rechner/-Baudarlehen/1159358/1159358/
oder
http://www.hypotools.de/calculator/rechner.php?partner=dsl-bank&rechner=vorfaelligkrechner
Eine genaue Berechnung und Angabe eines Zinssatzes ist ohne entsprechende Angaben nicht möglich. Insbesondere orientiert sich der Wiederanlagezinssatz an der Dauer der Anlage.
Bei einer Berechnung wurde ein Wiederanlagezinssatz von 4,2 % zugrunde gelegt. Dieser kann wie ausgeführt nach Dauer der Anlage und Besicherung höher oder niedriger ausfallen, gibt Ihnen jedoch eine erste Einschätzung.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 09.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Guten Abend,
mit Ihrem Text beantworten Sie keine meiner sehr konkret gestellten Fragen.
Da zu meinen Fragen offensichtlich die wichtige Information Laufzeit fehlt, reiche ich Ihnen diese hiermit nach:
Erstrangiges Darlehen (Absicherung durch die ersten 40% der Grundschuld): Zinsbindung bis April 2010
Drittrangiges Darlehen (Absicherung über den Anteil 80% bis 100% der Grundschuld): Zinsbindung bis Juni 2010
Ich bitte Sie meine Fragen nochmals aufmerksam zu lesen und mithilfe der Informationen zu Laufzeit und Rangigkeit mir mit den erbetenen konkreten Zinssätzen zu antworten.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die Anlage in Hypothekenpfandbriefen ergab im Dezember 2008 bei einem Anlaghorizont von 1 bis 2 Jahren eine Rendite von 3,7 % im Januar 2009 3,2 % was dem Wiederanlagezinssatz entspricht. (Bundesbank Statistik).
http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?open=zinsen&func=row&tr=WX4251&showGraph=1
Dieser Wideranlagezinssatz gilt für beide Darlehen. Jedoch ist bei dem erstrangigen Darlehen gegenüber dem drittrangigen Darlehen ein geringerer Risikoabschlag durch die Bank vorzunehmen. Von dem vertraglichen Zinssatz kann zu Ihren Gunsten für das erstrangige Darlehen ein Risikoabschlag von bis zu 0,5 % vorgenommen werden, bei dem drittrangigen Darlehen bis zu 0,5 % zzgl. der Zinsdifferenz zum Erstdarlehen. Der konkrete Risikoabschlag ergibt sich aus der Zinsmarge der Bank.
Im Ergebnis kann für die beiden Darlehen daher der gleiche Wideranlagezinssatz angesetzt werden. Eine Korrektur erfolgt über den Risikoabschlag.
Wenn die kreditgebende Bank das Darlehen im Dezember wieder ausgeliegen hätte, hätte Sie auf Grundlage des Baugeld-Index bei einer Beleihung von 60 % im Dezember zwischen 3,9 und 4,2 % (BIX 10) ansetzen können. Insoweit wäre diese Methode, sog. aktiv-aktiv Methode für Sie wesentlich günstiger. Der Wiederanlagezinssatz beträgt hierbei zwischen 3,9 und 4,2 %.
Ich hoffe, dass die vorgenannten Ausführungen Ihre Nachfrage beantwortet.
Mit besten Grüßen