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Vorerbe / Nacherbe

15. September 2008 12:34 |
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Erbrecht


Ich bin nicht befreiter Vorerbe über ein Einfamilienhaus meines Vaters. Meine Tochter (14) ist Nacherbe. Was geschieht wenn ich die Kosten, Steuern, Instandhaltung oder außergewöhnliche Reperaturen nicht zahlen kann? Kann ich eine Hypothek aufnehmen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Sie, als nicht befreiter Vorerbe, bedürfen nach § 2113 BGB für Verfügungen über das Einfamilienhaus, das zur Erbschaft gehört, grundsätzlich die Zustimmung des Nacherben, sofern durch die Verfügung das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt wird. Eine Verfügung ist die Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung, Belastung oder Aufgabe des Grundstücks. Hierunter fällt auch die Aufnahme einer Hypothek, da diese eine im Grundbuch einzutragende Belastung des Grundstücks darstellt.
Auch der Verkauf der Immobilie fällt natürlich unter diese Vorschrift.

Gemäß § 2120 BGB kann der Vorerbe den Nacherben zur Zustimmung verpflichten, wenn bestimmte Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks dienen. Dies ist bei Ihnen anzunehmen, da die Kosten des Hauses für Sie nicht mehr tragbar sind.

In Ihrem speziellen Fall ist nun Ihre Tochter Nacherbin. Da diese minderjährig ist, gehe ich davon aus, dass Sie Ihr gesetzlicher Vertreter sind. In diesem Fall können Sie nicht selbst die Zustimmung zur eigenen Verfügung für Ihre Tochter erklären.
In diesem Fall wäre bei einem Verkauf des Hauses eine gerichtliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
§ 1821 II BGB macht von der Genehmigungspflicht bei Hypotheken jedoch die Ausnahme, dass hier eine Genehmigung des Gegenvormunds, falls ein solcher vorhanden sein sollte, ausreicht.

Sie sollten sich somit an das Vormundschaftsgericht wenden und die Zustimmung erbeten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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