Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie teilen mit, es besteht in der Baustelle ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art ( Zeichen 276 ).
Das Überholverbot gilt dann auch bei Stau, wird also durch rückstauenden Verkehr keineswegs aufgehoben.
Die Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugen nämlich das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen in jedem Falle.
Ob eine Vorbeifahrt verhindert werden darf, beurteilt sich alleine nach dem Rechtsfahrgebot.
Diese ist in § 2 StVO
geregelt:
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
Wenn ein Verkehrsteilnehmer also mittig fährt, so ist das rechtlich eine Ordnungswidirgkeit.
Da allerdings an betroffener Stelle nicht überholt werden darf, stellt das Verhalten keine Nötigung dar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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