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Vorbehaltsniessbrauch

2. Mai 2019 14:14 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Vorbehaltsnießbrauch und steuerliche Folgen

Guten Tag.
Meine Stiefmutter (nicht leibliche Mutter), Alter 84 , musste leider kurzfristig in eine vollstationäre Pflege wechseln.
Ihre Rente von über 1700,- reicht nicht für den Eigenanteil der Pflegekosten aus, der nahezu 2500,- Euro beträgt.
Nach dem Tod meines Vaters 1995 wurde mir 1996 das von meiner Stiefmutter bis vor Kurzem bewohnte Einfamilienhaus überschrieben.

In diesem Überlassungsvertrag wurde meiner Stiefmutter ein lebenslanger Vorbehaltsnießbrauch eingeräumt.
1996 wurde dafür im Vertrag ein monatlicher Mietbetrag von 1500,- DM, ein Einheitswert von 19.400,- DM und ein Verkehrswert von 250.000,- DM angesetzt und ausgewiesen.
Natürlich wurde der Nießbrauch auch im Grundbuch eingetragen.
Weitere, direkte Angehörige hat meine Stiefmutter nicht.

Die Immobilie, Baujahr 1955, ist in einem verhältnismäßig gutem Zustand.
Im Fall einer gewünschten Vermietung, die wie ich bereits gelernt habe, im Namen meiner Stiefmutter als Nießbrauchs-Begünstigte erfolgen müsste, wäre allerdings dennoch einiges für Renovierungsarbeiten zu investieren, sicher weit im 5-stelligen Euro-Bereich.
Diese Kosten wäre NICHT aus dem überschaubareren Vermögen meiner Stiefmutter zu decken.
Zudem würde eine Vermietung ja auch bedeuten, dass alle damit verbundenen Kosten von meiner Stiefmutter zu tragen wären und sie zudem wieder zu einer jährlichen Steuererklärung gezwungen wäre. Dies ginge alles sicher nicht ohne Verwalter, Berater, etc.


Meine Fragen dazu:
1) Haben die Sozialbehörden (hier Schleswig-Holstein) bei einem Antrag auf eine „Übernahme ungedeckter Heimkosten" ein Anrecht auf diesen Nießbrauch, bzw. würde dieser Nießbrauch bei Sozialleistungen mit angerechnet?
2) Falls 1), in welcher Höhe?
3) Falls 1), Was würde passieren, bzw. wie erfolgt eine Anrechnung, wenn ich als Eigentümer die Renovierungsarbeiten für eine Vermietung tragen würde. (was ich letztlich nicht möchte, da ich auch noch 300 km entfernt wohne und auch schon in Altersteilzeit bin)? Da ich die Mieteinahmen nicht erhalten würde, kann ich ja auch meine Investitionen nicht steuerlich geltend machen.
4) Ich würde die Immobilie daher lieber kurzfristig verkaufen. Dies ist auch im Sinne meiner Stiefmutter. Falls dies passiert, wie regelt man die sicher erforderliche Tilgung des Nießbrauchs in finanzieller Hinsicht untereinander? (So dass die Sozialbehörden keine Einwände generieren können, falls 1) gilt)?
5) Stellen sich noch Fragen zu einer Vererbung, da ich nicht der leibliche Sohn bin? Gibt es da noch etwas zu beachten?
6) Fazit: Was wäre Ihr juristischer Rat zu dem gesamten Themenkreis?

Mit freundlichem Gruß

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Fragen darf ich Ihnen antworten wie folgt.
1. Die Sozialbehörden würden bei Inanspruchnahme sicher darauf drängen, dass der Nießbrauch wirtschaftlich verwertet wird, d. h. möglichst schnell eine Vermietung erfolgt.
2. In Höhe der ortsüblichen Miete
3. Was Sie ansprechen, ist in der Tat ein Problem bei diesen Gestaltungen: Der Eigentümer hat keine Einkünfte aus Vermietung, die landen direkt beim Nießbraucher, so dass auch nur er im Rahmen der Anlage V + V Werbungskosten geltend machen kann. Sie könnten vielleicht Ihrer Mutter ein Darlehen geben, damit sie die Investition im eigenen Namen durchführen kann, aber sie muss dann natürlich Steuererklärungen abgeben.
4. Wenn Sie die Immobilie verkaufen, muss der Nießbrauch abgelöst werden, d. h., ein realistischer Teil des Kaufpreises - wegen des Sozialamts - geht an Ihre Mutter. Ich würde versuchen, mich auf die seinerzeitige Bewertung zu stützen und den Jahresbetrag der Miete ansetzen, das wären jetzt rund 9.000,-- EUR. Vielleicht kommen Sie damit durch. Wahrscheinlicher ist, dass das Amt einen realistischen Mietwert ansetzt und den für die geschätzte Lebensdauer Ihrer Stiefmutter kapitalisiert. Der Betrag wird dann bei den Sozialleistungen angerechnet.
5. Erbschaftssteuerlich sollte nichts passieren, wenn der Nießbrauch so geregelt ist, dass er mit dem Tode erlischt.
6. Mehr als meine Ratschläge zu 1. bis 5. habe ich nicht für Sie.
Ich hoffe, ich konnte ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 2. Mai 2019 | 15:44

Sehr geehrte Frau Brümmer
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Bei dem Verkauf der Immobilie wäre also ein Nießbrauchswert anzusetzen, der Jahresmietenabhängig wäre.
Das habe ich richtig verstanden?
Das müsste aber ja als Summe abbildbar sein und nicht endlos laufen? Es gibt doch sicher einen Vermögensbestands-Schut,z o.ä.?
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Mai 2019 | 16:23

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen erläutern, dass in der Tat der Nießbrauch als Summe eingesetzt wird und zwar resultiert die Berechnung grundsätzlich aus der Jahresmiete multipliziert mit den Jahren der aktuell noch vorhandenen Lebenserwartung, die aus den offiziellen Statistiken entnommen wird.
Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Zusatzfrage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

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