Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Freistellung kann nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) widerrufen werden. Die Vorschrift lautet:
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3. wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4. wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Inwieweit das in Ihrem Fall konkret möglich wäre, kann ich Ihnen beantworten, wenn Sie mir den Sachverhalt dazu schildern. Der Begriff "Freistellung" kann übrigens verschiedene Dinge meinen (Ruhen der Schulpflicht, Befreiung von einzelnen Fächern, Beschulung im benachbarten Bundesland).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
genehmigtes 1-wöchiges freiwilliges Praktikum während des Schulunterrichts wurde wegen Fehlverhalten im Nachhinein unter Vorbehalt gestellt
Fehlverhalten: 1. verbotene Schneeballschlacht und nach Rücksprache mit Lehrer Lachen des Kindes über Vorfall / 2. Kind nicht zur Besprechung mit Lehrer nach einem Streich erschienen, wo es von Mitschülern in Toilette gesperrt wurde / 3. Ermahnung eines Lehrers mit Schuleigentum vorsichtig umzugehen (Kind ist zur Wanduhr hoch gesprungen)
Ich sehe hier keine Widerrufsgründe, auch nicht in Hinblick auf die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in die Freistellungsentscheidung. Das Praktikum hat mit dem Verhalten des Schülers in der Schule nichts zu tun. Ggf. hat die Schule hier Erziehungsmittel oder Ordnungsmaßnahmen anzuwenden, wenn sie das für geboten hält.
Gegen den nachträglichen Vorbehalt sollte deswegen Widerspruch eingelegt werden.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt