Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie könnten vom Arzt verlangen, dass er die Diagnose auf das Attest schreibt und ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Das müssen Sie m.E. aber nicht!
Der Arzt muß nachvollziehbar angeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose erstellt wurde, nicht die Diagnose selbst. Er muß darstellen, aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt, ohne die Diagnose preiszugeben.
Denn er schreibt ja keinen Arztbrief etwa an einen Kollegen oder im Rahmen einer Verweisung an einen Facharzt.
Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 9 Abs. I MBO-Ä und den jeweiligen Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern.
Gem. § 203 Abs. I S. 1 Nr. 1 StGB ist die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe gestellt.
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
das ihm als
1. Arzt ... ,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der wegen möglicher Fake-Atteste ergangene Beschluß der Schulkonferenz setzt diese Bestimmungen sicherlich nicht außer Kraft. Die Schulleitung kann beim Arzt das Attest verifizieren lassen, es aber nicht aus sich heraus anzweifeln.
geben Sie Ihrem sohn das Attest in vom Arzt beglaubigter Kopie oder Zweitschrift mit, damit er nicht reden muß und das Attest jederzeit vorzeigen kann.
Er sollte jeden, der dieses Attest nicht akzeptiert und ihn zum Aufsetzen der Maske zwingt, mit Namen, Funktion, Ort und Zeit aufschreiben. Auch dafür können Sie einen Zettel vorbereiten, den die betreffende Person nur auszufüllen und zu unterschreiben hat. 50% kneifen!
Derzeit haben Sie gegen die Personen einen Unterlassungsanspruch, Ihren Sohn zu behelligen bzw. zu zwingen, die Maske aufzusetzen (1004 BGB analog).
Allerdings könnte es durchaus sein, dass die Schule erneut von ihrem Hausrecht Gebrauch macht und Maskenbefreiung als Grund heranziehen wird, Kinder von der Schule auszuschließen (ob erneut eine Empfehlung des Ministeriums erfolgt, in den Hygieneplänen der Schulen Kinder mit Maskenbefreiung zuzulassen, bezweifle ich nämlich).
Wenn das dann für alle gilt, ist dieses Konzept ggf. juristisch haltbar.
Ggf. findet sich eine Lösung in Masken aus speziellen Materialien, z.B. Seide.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Beratung, das hilft mir sehr weiter.
Ich habe noch eine Rückfrage bezüglich des Unterlassungsanspruches und des Zettels den Sie vorgeschlagen haben, den ich vorbereiten kann, um ihn von den betreffenden Lehrern unterschreiben zu lassen.
Wie in etwa sollte der Zettel aussehen, den der Lehrer Ihrer Meinung nach unterschreiben soll, so etwas in der Art: „hiermit verlange ich …..(Name des Lehrers), entgegen der ärztlichen Verordnung und gegen den Willen der Eltern, dass ….(Name des Kindes) am…. um…. eine Maske tragen muss."
Ich habe nach „Unterlassungsanspruch" gegoogelt, aber was bedeutet das konkret, also kann ich den Lehrer (schriftlich/ telefonisch? ) auffordern, es zu unterlassen, mein Kind aufzufordern, eine Maske zu tragen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, E.
Der Zettel sollte folgenden Inhalt haben:
Hiermit bestätige ich
(Name und Funktion des Lehrers),
entgegen der mir bekannten bzw. vorgelegten ärztlichen Verordnung des Herrn Dr. Name vom DATUM
und gegen den erklärten Willen der Eltern bzw. des Schülers (Name des Kindes), dass Name
am…. um…. eine Corona-Maske tragen muss."
Das Handeln gegen die EU Resolution 2361/2021 ist eine Maßnahme, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Denn Zwangsimpfungen sind standardmäßig illegal, was der Europarat als Pate für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 27.01.2021 in der Resolution 2361/2021 ausdrücklich bestätigt hat, so dass niemand gegen seinen Willen unter Druck geimpft werden darf.
Die 47 Mitgliedsstaaten werden aufgefordert, vor der Impfung bekannt zu geben, dass die Impfung nicht verpflichtend ist und dass nicht geimpfte Personen nicht diskriminiert werden dürfen.
Ausdrücklich verboten ist die Diskriminierung bei bestehenden Gesundheitsrisiken oder wenn eine „Person" nicht geimpft werden möchte.
Mit dieser Resolution bestehen völkerrechtliche Richtlinien, die von allen 47 Mitgliedsstaaten, auch von der EU als Organisation, angewendet werden müssen.
Diskriminierungen, zum Beispiel am Arbeitsplatz, Reiseverbote für „Ungeimpfte" und Mobbing an Schulen sind damit rechtlich ausgeschlossen.
Es nicht verpflichtend sich selbst, „freiwillig" impfen lassen. Die Freiwilligkeit darf auch nicht unter gesellschaftlichem Druck erzeugt werden.
Die Hersteller von Impfstoffen sind verpflichtet, alle Informationen über die Sicherheit von ihren Impfstoffen zu veröffentlichen.