Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können vom Arzt nicht verlangen, dass er die Diagnose auf das Attest schreibt, ohne ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Das müssen Sie auch nicht!
Der Arzt muß nachvollziehbar abgeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose erstellt wurde, nicht die Diagnose selbst. Er muß darstellen, aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt, ohne die Diagnose preiszugeben.
Denn er schreibt ja keinen Arztbrief.
Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 9 Abs. I MBO-Ä und den jeweiligen Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern.
Gem. § 203 Abs. I S. 1 Nr. 1 StGB ist die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe gestellt:
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
das ihm als
1. Arzt ... ,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Der aktuellste Hygieneplan setzt diese Bestimmungen sicherlich nicht außer Kraft und ist, falls mit der Formulierung tatsächlich die Preisgabe der Diagnose gemeint ist, seinerseits angreifbar
(Stichwort Anstiftung zur Straftat).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Fachanwalt für Arbeitsrecht