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Maskenbefreiung Schule

11. Juni 2021 23:41 |
Preis: 60,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte gerne den rechtlichen Sachverhalt wissen:
mein Sohn hat eine Maskenbefreiung für die Schule. Im aktuellsten Hygieneplan steht: „aus dem Attest muss sich mindestens nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt wurde und aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt."
Nun steht allerdings auf dem Attest meines Sohnes keine Diagnose. Als ich den Arzt auf die neue Verordnung hinwies meinte er, er würde sich strafbar machen, wenn er seine Schweigepflicht bräche (mir ist bekannt, dass ich ihn der Schweigepflicht entbinden könnte). Es gäbe zwar einige Gerichte, die in diesem Fall zugunsten der Ärzte entschieden hätten, dies sei aber nicht allgemeingültig und könne von anderen Gerichten durchaus anders entschieden werden. Er würde sich, um auf Nummer sicher zu gehen, nicht darauf einlassen, die Diagnose auf das Attest zu schreiben.
Nun meine Frage: wenn im
Aktuellen hygieneplan für die Schulen von Rheinland Pfalz angeordnet wird, dass eine Diagnose auf dem Attest zu stehen hat, muss doch der Arzt in DIESEM SPEZIELLEN FALL von seiner Schweigepflicht entbunden sein.
Wie/ wo kann er sich vergewissern, dass er sich in diesem Fall nicht an seine Schweigepflicht zu halten hat und sich mit der Offenlegung der Diagnose nicht strafbar macht? Wo ist das entsprechende Gesetz oder wo steht das geschrieben?
Und: kann ich, ohne ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, von ihm VERLANGEN, dass er die Diagnose auf das Attest schreibt, da es ja so verlangt wird?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können vom Arzt nicht verlangen, dass er die Diagnose auf das Attest schreibt, ohne ihn von seiner ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Das müssen Sie auch nicht!

Der Arzt muß nachvollziehbar abgeben, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose erstellt wurde, nicht die Diagnose selbst. Er muß darstellen, aus welchen Gründen das Tragen einer Maske im konkreten Fall eine unzumutbare Belastung darstellt, ohne die Diagnose preiszugeben.

Denn er schreibt ja keinen Arztbrief.

Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich aus § 9 Abs. I MBO-Ä und den jeweiligen Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern.

Gem. § 203 Abs. I S. 1 Nr. 1 StGB ist die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe gestellt:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
das ihm als
1. Arzt ... ,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der aktuellste Hygieneplan setzt diese Bestimmungen sicherlich nicht außer Kraft und ist, falls mit der Formulierung tatsächlich die Preisgabe der Diagnose gemeint ist, seinerseits angreifbar
(Stichwort Anstiftung zur Straftat).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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