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Versetzung Schule

| 1. Juli 2024 07:04 |
Preis: 50,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Guten Tag ,

am 27.06.24 erhielt mein Sohn (Gesamtschule Oberstufe Klasse 11 NRW) per mail über iServ die Nachricht das er nicht in Klasse 12 versetzt wird, und entweder wiederholen oder die Schule verlassen soll. Rückmeldung bis 01.07.24, 12 Uhr.
Wir sind sprachlos. Weder gab es auf dem Halbjahreszeugnis einen Hinweis, noch Mitteilung an uns Eltern, weder mündlich noch schriftlich [auf dem Zeugnis gab es eine fünf, Rest besser).

Nach Aussage meines Sohnes war auch im Mai, in dem er die weitere Fächerwahl ab Kl. 12 mit seinem Klassenlehrer besprochen, alles soweit in Ordnung.

Hat das alle seine Richtigkeit? Muss die Schule nicht (vor allem früher) informieren, vor allem uns Eltern?

Einsatz editiert am 1. Juli 2024 09:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

Rechtsgrundlage ist hier § 50 IV Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 9 Ausbildungs-und Prüfungsordnung gymnasiale Oberstufe.

"§ 50 Schulgesetz
(4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern."

Je nachdem also, ob Ihr Sohn schon volljährig ist oder nicht, hat die Mitteilung zu erfolgen.
Allerdings bedeutet eine Nicht-Mitteilung nicht, dass Ihr Sohn deshalb versetzt werden müsste.
Man kann schnell einen Termin mit der Schule vereinbaren, um ggf. noch etwas zu klären. Wenn Ihr Sohn schon volljährig ist, dann kann er entscheiden, dass Sie mitkommen.

Gegen die Entscheidung können Sie (oder Ihr Sohn bei Volljährigkeit) Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Ob die Mitteilung über den Server die Schriftlichkeitsform ausreichend erfüllt, ist dann gesondert zu prüfen. Dies macht allerdings nur Sinn, wenn die Notensituation gegen eine Nicht-Versetzung sprechen sollte.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2024 | 12:02

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