Gerne zu Ihrer Frage:
Das kann rechtlich nie in Ordnung sein... Wie sehen Sie das als Rechtsanwältin?
Antwort: Die sog. schulischen Ordnungsmaßnahmen haben sich exakt und streng an dem Gesetz auszurichten.
Vorliegend dem
Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) i. d. Fassung vom 31. Mai 2000
(GVBl. S. 414, 632):
Wobei die einzelnen Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen sowohl vertikal (Art. 86) gestaffelt sind, als auch nur nach Zuständigkeiten (Art. 88) angewandt werden dürfen.
Darüber hinaus oder nach eigenem Gusto einer Lehrkraft oder Schulverwaltung geht nichts. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, s.u. fett unterlegt.
Art. 86 Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.
2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1.der schriftliche Verweis,
2.der verschärfte Verweis,
3.die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule,
4.für die Dauer von bis zu vier Wochen
a) der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach bei schwerer oder wiederholter Störung des Unterrichts in diesem Fach,
b) der Ausschluss von einer sonstigen Schulveranstaltung,
c) die Versetzung von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse,
....
Die Ordnungsmaßnahmen ab Absatz 2 "(5) Verweis" bis zu (12.) können hier entfallen, weil Sie Ihrer Beschreibung nach vorliegend nicht Thema sind.
Unterschreiben müssen Sie als Erziehungsberechtigte bzw. Ihre Tochter demnach nichts, denn gesetzlich zwingende Vorgaben bzw. Ausschlüsse (etwa Absatz 3 Unzulässigkeit "körperliche Züchtigung) bedürfen Ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift; dürfen demnach öffentlich-rechtlich auch nicht gefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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