Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Eine Unterlassungserklärung nebst einer Abmahnung können Sie an den Mitbewerber nur senden, wenn Sie in Ihren Rechten verletzt sind.
Soweit der Mitbewerber Urheber- und Nutzungsrechte verletzt, kann nur der Rechtinhaber entsprechende Unterlassungsrechte geltend machen. Ihren Fall verstehe ich so, dass Sie zwar rechtlich selbständig sind, aber für ein bestimmtes Unternehmer arbeiten, dass dann auch die Urheber- und Nutzungsrechte innehat und an die Vermittler vergibt.
Demnach bliebe Ihnen aber die Möglichkeit das Unternehmen auf den Sachstand hinzuweisen, so dass dieses dann mit einer Unterlassungserklärung und einer Abmahnung reagieren kann und auch das Kostenrisiko trägt.
Die Kosten für eine Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert. Je nach Schwere der Rechtsverletzung wird man den Gegenstandswert zwischen € 10.000,- und € 20.000,- bei besonders schweren Beeinträchtigungen bzw. entsprechender Werthaltigkeit der verletzten Rechte sogar bis € 50.000,- ansetzen können.
Bei einem Gegenstandswert fallen Anwaltskosten (einfach) von € 775,64 inkl. USt. an. Bei einem Gegenstandswert von € 20.000,- sind dies Anwaltkosten von € 1.023,16. Die Kosten erhöhen sich bei einer streitigen Auseinandersetzung entsprechend.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen