Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Verein müsste gemeinnützig sein. Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 51
bis 68
der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, ermäßigter Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden.
Fördervereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein.
Der Gesetzgeber unterstützt derartige Vereine, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach § 10 b
des Einkommensteuergesetzes, § 9 Abs. 1 Nr. 2
des Körperschaftsteuergesetzes). Die Gemeinnützigkeit alleine berechtigt eine Körperschaft nicht, steuerbegünstigte Zuwendungen entgegenzunehmen. Ein vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Verein ist nur dann berechtigt, Zuwendungen entgegenzunehmen, wenn er einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder einen als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt.
Nach § 50 Abs. 1 EStDV
dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG
steuerlich grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Nur in den Fällen des § 50 Abs. 2 EStDV
genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV
ist jedoch an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft: 1. Es darf sich nur um Zuwendungen handeln, die 100 Euro nicht übersteigen. Für darüber hinausgehende Spenden ist immer eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Nachweis erforderlich.
2. Bei Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle genügt dabei der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wobei aus der Buchungsbestätigung der Name und die Kontonummer des Spenders und des Spendenempfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein müssen.
3. Bei Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation oder einen gemeinnützigen Verein muss zusätzlich zum Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung als Nachweis ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt werden, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angabe über die Freistellung des Zuwendungsempfängers von der Körperschaftsteuer aufgedruckt sind.
Grundsätzlich bietet es sich daher an, dem Spender eine Spendenbescheinigung zuzuleiten. Die Angabe für welchen Spendenzweck (Materialgeld 2007, etc. )dient genau wie der Spendername der Zuordnung und dürfte hier nicht nachteilig sein.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 24.01.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Verein ist gemeinnützig und ein Satzungziel ist Beschaffung von Lern- und Lehrmaterial. Somit sind die Vorr. für die Ausstellung einer Spendenbescheinigung gegeben.
Darf auch auf der Überweisung der Eltern an den Verein z. Bsp. stehen "Materialgeld 2007 - Axel Mustermann Kl.9.2"? (Axel Mustermann wäre dann der Schüler)Damit könnte man sehr gut kontrollieren, aus welcher Klasse wieviel eingezahlt wurde. Oder heißt das dann, dass das Geld für Axel Mustermann eingesetzt werden muss?
Vielen Dank noch mal!
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Ich sehe keine Bedenken, wenn ein entsprechender Vermerk im Betreff der Überweisung vorhanden ist, sofern dieser lediglich der Zuordnung zu dem Spender dient. SAchließlich müssen Sie ja auch anahnd der Überweisungen nachvollziehen können wer für welches Projekt gespendet hat um eine entsprechende Spendenquittung ausstellen zu können. Letztlich darf hierdurch allerdings nicht eine Zweckgebundene Ausgabe etwa zugunsten der Kinder des Spenders durchgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -