Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einer Erbschaft zwischen A und B oder umgekehrt beträgt der Steuerfreibetrag nur jeweils 20.000 Euro. Bei einer Erbschaft zwischen B als Erblasser und C und D als Erben beträgt der Steuerfreibetrag nur jeweils 20.000 Euro. (§16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG
) Auf diese Erbfälle sollten also möglichst wenig Vermögensübertragungen entfallen.
XY hat ein eigenes Vermögen von 250.000 und ein Drittel des geerbten Grundstücks mit einem Wert von 220.000 Euro. Das sind zusammen 323.333,33 Euro.
Bei einer Vererbung oder Schenkung von XY an C und D haben C und D jeweils einen Freibetrag von 200.000 Euro. (§ 16 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG
) Dies kann also Steuerfrei geschehen. Also wäre es hier am Besten, wenn XY Ihr Vermögen direkt an C und D schenkt, für sich einen Nießbrauch an Ihrer Immobilie und einen Nießbrauch für A und B an Ihrem Drittel des geerbten Hauses eintragen lassen würde.
Wenn A stirbt, erben C und D jeder zur Hälfte. Jeder von beiden hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. (§16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG
) Auch dies ist Steuerfrei.
B muss ein Testament machen, indem er A, C und D zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzt. Wenn B vor A stirbt, erben A, C und D jeweils einen Drittel Anteil von dem Drittel, das B geerbt hat, also jeweils 220.000 / 3 /3 = 24.444,44 Euro. 20.000 davon sind steuerfrei und nur 4.444 muss jeder von den dreien versteuern.
Wenn A vor B stirbt, erben C und D beim Tod des B jeweils die Hälfte des Drittels, das B geerbt hat. 220.000 /3 / 2 = 36.666,67 Euro. 20.000 Euro davon steuerfrei und nur 16.666,67 Euro muss jeder der beiden versteuern.
Wenn B sich einen Nießbrauch an seinem Drittel des geerbten Hauses eintragen lässt und dann jeweils ein sechstel seines Erbteils an A, C und D verschenkt, ist dies steuerfrei, weil der Freibetrag von 20.000 Euro pro Person nicht überschritten wird. Wenn B danach noch mehr als 10 Jahre lebt, kann der Erbschaftssteuerfreibetrag erneut genutzt werden.
Bei keiner der Vermögensübertragungen fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Nur Notargebühren für die Beurkundungen fallen an, aber die würden auch anfallen, wenn XY ihren Anteil an der Erbschaft jetzt an A und B übertragen würde.
Ein weiterer Vorteil gegenüber dem, von Ihnen vorgeschlagenen, Vorgehen liegt darin, dass keine Gefahr besteht, dass die Grundstücke bis zum Eintritt des nächsten Erbfalls an Wert gewinnen und dadurch der Steuerfreibetrag überschritten wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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