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Vor- und Nachteile einer Übertragung des Erbes

6. März 2020 10:50 |
Preis: 85,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

Zunächst die Rahmenfakten:

Familienverhältnisse: Mutter XY - ca. 65 Jahre alt, geschieden, Eltern verstorben, eine Schwester lebend, 80 Jahre) und zwei Kinder A (45 Jahre) und B (50 Jahre). Familienverhältnisse der Kinder: zweimal nicht verheiratet, Kind A hat wiederum zwei Kinder: C und D. Vater von A und B (also Ex-Mann von Frau XY noch lebend).
Der Bruder von XY ist vor zwei Jahren verstorben und das Erbe (ein Zweifamilienhaus mit Grundstück im Wert von ca. 220.000) ging zu gleichen Teilen an Mutter XY und ihren Kindern A (Sohn) und (Schwester) B (jeweils zu ein Drittel).
Dieses Erbe ist zwar schon wirksam, aber die neuen Besitzstände noch nicht ins Grundbuch übertragen. Eine Eintragung ist ja innerhalb von zwei Jahren soweit ich weiß, kostenfrei. Das steht nun an.
Allerdings könnte die Mutter XY nun auf ihren Erbteil verzichten (sie hat ohnehin noch ein Vermögen in Höhe von ca. 250.000 in Form einer Immobilie sowie ca. 1.500 Euro monatliche Rentenzahlung), um diesen auf die Kinder A und B zu übertragen. Die Frage ist ihrerseits: Welche Vor- und welche Nachteile bringt dies mit? Was müsste man gegebenenfalls noch bedenken?
Wichtig scheint es bei dieser Frage, genau das Ziel festzulegen: A, B und C kooperieren zu 100 Prozent zusammen und möchten die beste Option ausloten. Aus Perspektive der Mutter XY liegt das Ziel darin, eine möglichst gute Übertragung ihres Eigentums an die Kinder A und B zu gewährleisten (Ihre eigenen wirtschaftliche Situation ist ja gesichert). Außerdem ist das (langfristige) Ziel, eine Übertragung an die zwei Enkelkinder C und D zu gewährleisten.
Fall 1: Übertragung des Erbteiles sofort:
Dies hat den Vorteil, auf das geerbte Vermögen z.B. nach zehn Jahren nicht mehr für evtl. Pflegekosten herangezogen werden kann. Ein weiterer Vorteil wird darin gesehen, dass im Falle des Ablebens des eigenen Kindes A vor der Mutter XY (z.B. in fünf Jahren) der oben beschriebene Erbteil dann auch an die Enkelkinder C und D übergehen würde (Wenn zuerst das Kind A stirbt, B aber noch lebt, und dann Mutter XY stirbt, wäre die Frage, wieviel des Vermögens an B und C gehen würde.).
Ein kleiner Vorteil noch dieser Variante (Fall 1) : Die Eintragung ins Grundbuch wäre nun noch kostenfrei (2-Jahres-Frist), da der Wert des Erbes aber bei insgesamt 210.000 Euro liegt, sind diese Kosten aber auch übersichtlich, aber nicht unerheblich.
Ein Nachteil noch bei dieser Variante (Fall 1): Wenn das Ziel ist, dass langfristig auch die Enkelkinder Teile des Erbes erhalten, was passiert dann bei folgender Variante:
Sohn A lebt länger als Tochter B: Tochter B verstirbt vor Mutter XY (immer noch Fall 1). Dann müsste Sohn A ja wiederum relativ hohe Erbschaftssteuern zahlen für das Erbe von Schwester B. Wäre das Vermögen aber nicht jetzt übertragen worden und die Mutter weiterhin Besitzerin, so würde das Erbe im Falle des vorherigen Ablebens der Tochter B ja ganz auf A übertragen, wenn auch Mutter XY danach irgendwann stirbt und somit wäre gewährleistet, dass das Erbe an C und D ohne stärkeren Steurverlust übertragen werden kann.
Möglich wäre ja auch folgender Fall. Sohn A stirbt zuerst, dann Mutter XY, dann Tochter B: In dem Fall fallen wiederum hohe Erbschaftssteuerkosten für Enkelkinder C und D an: Nach dem Tot der Mutter erhält Tochter B das gesamte Vermögen und dann nach Ihrem Ableben erst die Enkelkinder C und D.
Zusammengefasst: Es gibt viele Unwägbarkeiten, insbesondere „die Reihenfolge des Ablebens", aber wie sähe ein guter allgemeiner Rat aus, wenn Priorität wäre, das Erbe ohne Verlust an die Kinder bzw. die Enkelkinder weiterzugeben? Gibt es irgendwelche Faktoren die ich irgendwie nicht bedacht habe?? Konstellationen, die ich nicht bedacht habe?
Alter der Mutter ist 65, der Tochter 50, des Sohnes 45, so dass im Durchschnitt die Mutter also zuerst sterben wird, die Kinder etwa zeitgleich (wegen der statistisch höheren Lebenserwartung von Frauen).
Vielen Dank für eine Antwort!





Einsatz editiert am 06.03.2020 16:02:36

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einer Erbschaft zwischen A und B oder umgekehrt beträgt der Steuerfreibetrag nur jeweils 20.000 Euro. Bei einer Erbschaft zwischen B als Erblasser und C und D als Erben beträgt der Steuerfreibetrag nur jeweils 20.000 Euro. (§16 Absatz 1 Nr. 5 ErbStG ) Auf diese Erbfälle sollten also möglichst wenig Vermögensübertragungen entfallen.

XY hat ein eigenes Vermögen von 250.000 und ein Drittel des geerbten Grundstücks mit einem Wert von 220.000 Euro. Das sind zusammen 323.333,33 Euro.
Bei einer Vererbung oder Schenkung von XY an C und D haben C und D jeweils einen Freibetrag von 200.000 Euro. (§ 16 Absatz 1 Nr. 3 ErbStG ) Dies kann also Steuerfrei geschehen. Also wäre es hier am Besten, wenn XY Ihr Vermögen direkt an C und D schenkt, für sich einen Nießbrauch an Ihrer Immobilie und einen Nießbrauch für A und B an Ihrem Drittel des geerbten Hauses eintragen lassen würde.

Wenn A stirbt, erben C und D jeder zur Hälfte. Jeder von beiden hat einen Freibetrag von 400.000 Euro. (§16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG ) Auch dies ist Steuerfrei.

B muss ein Testament machen, indem er A, C und D zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzt. Wenn B vor A stirbt, erben A, C und D jeweils einen Drittel Anteil von dem Drittel, das B geerbt hat, also jeweils 220.000 / 3 /3 = 24.444,44 Euro. 20.000 davon sind steuerfrei und nur 4.444 muss jeder von den dreien versteuern.
Wenn A vor B stirbt, erben C und D beim Tod des B jeweils die Hälfte des Drittels, das B geerbt hat. 220.000 /3 / 2 = 36.666,67 Euro. 20.000 Euro davon steuerfrei und nur 16.666,67 Euro muss jeder der beiden versteuern.

Wenn B sich einen Nießbrauch an seinem Drittel des geerbten Hauses eintragen lässt und dann jeweils ein sechstel seines Erbteils an A, C und D verschenkt, ist dies steuerfrei, weil der Freibetrag von 20.000 Euro pro Person nicht überschritten wird. Wenn B danach noch mehr als 10 Jahre lebt, kann der Erbschaftssteuerfreibetrag erneut genutzt werden.

Bei keiner der Vermögensübertragungen fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an.
Nur Notargebühren für die Beurkundungen fallen an, aber die würden auch anfallen, wenn XY ihren Anteil an der Erbschaft jetzt an A und B übertragen würde.

Ein weiterer Vorteil gegenüber dem, von Ihnen vorgeschlagenen, Vorgehen liegt darin, dass keine Gefahr besteht, dass die Grundstücke bis zum Eintritt des nächsten Erbfalls an Wert gewinnen und dadurch der Steuerfreibetrag überschritten wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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