Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Zum Schutz des Nacherben (= Tochter) unterliegt der Vorerbe bestimmten gesetzlichen Beschränkungen (vgl. §§ 2112 ff. BGB
). Zum Beispiel darf er ohne Zustimmung des Nacherben nicht über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück verfügen. Außerdem darf er Nachlassgegenstände nicht verschenken oder verschleudern.
Der Erblasser kann jedoch eine Befreiung von diesen Verfügungsbeschränkungen anordnen (= so genannter befreiter Vorerbe).
Schenkungen darf aber auch ein befreiter Vorerbe nicht ausführen.
Hier mangelt es aber nach meiner ersten Einschätzung an einer Befreiung, denn das Testament erwähnt dieses nicht, sondern schweigt dazu.
Ob und in welchem Umfang der Erblasser den Vorerben befreien will, ist durch Auslegung der Verfügung von Todes wegen, hier des Testaments zu ermitteln. Die Worte „Befreiung" oder „befreite Vorerbschaft" braucht der Erblasser dazu nicht zu verwenden. Erforderlich ist lediglich, dass der Befreiungswille in der letztwilligen Verfügung irgendwie, sei es auch nur versteckt oder andeutungsweise, zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist nach § 2137 BGB
eine vollständige Befreiung anzunehmen,
– wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was der Vorerbe im Nacherbfall noch übrig lassen werde (§ § 2137 Abs. 1 BGB
) oder
– wenn der Erblasser den Vorerben zur freien Verfügung über den Nachlass ermächtigt hat (§ BGB § 2137 Abs. 2 BGB
).
Beides kann ich hier nicht erkennen.
2.
Richtig, da das Sparbuch sich auf einem Gemeinschaftskonto befindet, kann Ihre Mutter nur über den Teil verfügen, der ihr zusteht.
Im Fall der Nacherbfolge verschmelzen wieder beide Vermögensmassen - der Teil Ihres Vaters und der Ihrer Mutter. Sie sind die Nacherbin.
3.
Sie haben folgende Rechte:
Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Sehr ähnliche Rechte haben Sie übrigens als Pflichtteilsberechtigte, wenn Sie dieses doch noch geltend machen wollen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Vielen Dank für die schnelle Antwort
Leider war Ihre Antwort zu Punkt 2 war für mich nicht ausreichend und verständlich erklärt
Zu 2 antworten Sie mir, dass meine Mutter nur über den Teil des Gemeinschaftskontos verfügen kann, der ihr zusteht. (Meine Mutter ist verstorben nicht mein Vater) Oder meinten Sie damit, dass Geldvermögen, welches sie mir hinterlassen hat.
„Im Fall der Nacherbfolge verschmelzen wieder beide Vermögensmassen – der Teil Ihres Vaters und der Ihrer Mutter. Sie sind die Nacherbin."
Das ist mir unklar. Aktuell erbe ich doch mit der Nacherbschaft nur das anteilige Geldvermögen meiner Mutter. Ob mir mein Vater bei seinem Tode noch etwas an Geldvermögen hinterläßt ist doch ungewiß.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Da Ihre Mutter verstorben ist, geht ihr Anteil am Gemeinschaftskonto (Sparbuch) auf das Vermögen Ihres Vaters über.
Er wird alleiniger Inhaber des ehemals gemeinsamen Sparbuches.
Stirbt auch Ihr Vater, geht dieses auf Sie als Nacherbin über.
Vorher dürfen Sie nicht über das Sparbuch verfügen.
Ihr Vater aber auch nicht über den Anteil Ihrer Mutter, den er als Vorerbe geerbt hat.
Ich hoffe, ich habe Ihnen dieses gut und verständlich dargestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt