Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderem rechtlichen Ergebnis führen kann.
Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Richtig ist, dass das Sozialamt Ihnen nur eine Wohnung gewähren kann und darf, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt und Ihnen das weitere Zusammenwohnen mit Ihren Eltern unter keinen Umständen zuzumuten ist. Eine Wohnung wird aber nicht erst dann gewährt, wenn es zu häuslicher Gewalt kommt.
Beantragen Sie daher nochmals den Auszug und lassen sich diesen Antrag bescheiden, um dann das Rechtsmittel des Widerspruchs oder aber die Klage vor dem Sozialgericht einlegen zu können. Lassen Sie sich von Ihren Eltern schriftlich geben, dass auch aus deren Sicht, ein weiteres Zusammenleben unter keinen Umständen möglich ist und reichen Sie diese Erklärung bei der Antragstelleung mit ein.
Unabhängig davon haben Sie gegenüber Ihren Eltern einen Anspruch auf Volljährigenunterhalt. Diesen Anspruch müssen Sie gegenüber Ihren Eltern schriftlich geltend machen. Wenn Sie sich hierzu nicht in der Lage fühlen, beantragen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und suchen sich einen Anwalt vor Ort. Über den Beratungshilfeschein wird der Anwalt dann zunächst bezahlt.
Unter Umständen besteht bei einem Auszug auch ein Anspruch auf Bafög, wenn das Einkommen Ihrer Eltern nicht zu hoch ist.
Daneben können Sie bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag für das staatliche Kindergeld stellen, so dass Ihnen dieses direkt ausgezahlt wird.
Wenn Sie alleine nicht weiterkommen, empfehle ich Ihnen dringend,sich in die anwaltliche Vertretung vor Ort zu begeben. Wie gesagt, können Sie hierfür Beratungshilfe beantragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht