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Von Privatversicherung in Familienversicherung der Lebensgefärtin mit 57

| 10. Februar 2017 12:06 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Guten Tag,

Ich, männlich, bin 57 Jahre alt, seit 12 Jahren selbstständig und seit ca.15 Jahren privat versichert. Ich würde mich gern über die Familienversicherung der GKV meiner Lebensgefährtin mitversichern. Ich weiß, dass ich dafür ein monatliches Gesamteinkommen nicht überschreiten darf. Meine Fragen dazu:
1. Ist das rechtlich möglich?
2. Muss ich dazu mit meiner Lebensgefährtin verheiratet sein?
3. Wie muss ich das Gesamteinkommen nachweisen?
4. Muss mich die Familienversicherung meiner LG(Frau) bei Erfüllung der Voraussetzungen aufnehmen?
5. Falls mein Einkommen diese Mindestgrenze irgendwann wieder übersteigen sollte, bin ich dann in der GKV versicherungspflichtig, kann ich mich freiwillig in der GKV versichern oder muss ich dann wieder eine neue Versicherung in einer PKV abschließen?
6. Könnten aus dieser Konstellation versicherungsrechtliche nachteilige Folgen entstehen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ist das rechtlich möglich?

Nein ist es leider nicht. Nach § 6 Abs. 3 und Abs. 3a gilt für Sie die absolute Versicherungsfreiheit und damit gibt es keine Möglichkeit der Aufnahme in die Familienversicherung, da Sie sich durch den Abschluss einer PKV dazu entschlossen haben, dem Solidarsystem nicht mehr anzugehören.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2017 | 14:51

Auch nicht nach § 10 SGB V , falls ich meine Selbstständigkeit aufgebe oder in einen Nebenberuf umwandle? So habe ich es eben gerade gegoogelt (Finanztip, Stand 26. Januar 2017).

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2017 | 16:48

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Aus der von Ihnen benannten Quelle möchte ich wie folgt zitieren:"Die Rückkehr in die GKV ist außerdem ausgeschlossen, wenn in diesem Zeitraum mehr als die Hälfte der Zeit keine Versicherungspflicht bestand, zum Beispiel weil das Jahreseinkommen des Versicherten zu hoch war, er im Hauptberuf selbstständig tätig oder von der Versicherungspflicht befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V ). Faktisch läuft das darauf hinaus, dass Rückkehrer in den fünf Jahren zuvor mindestens zweieinhalb Jahre in der GKV gewesen sein müssen."

Ich habe oben auf eben diesen § 6 Abs.3 a SGB V hingewiesen.

Allerdings dürfen Sie keine hauptberufliche selbständige Tätigkeit haben. Das ist nämlich der Anknüpfungstatbestand des Ausschlusses von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 5 SGB V und stünde damit einer Familienversicherung entgegen.

Ob und in welchem Umfang weiter von einer selbstängigen Tätigkeit ausgegangen werden kann, kann ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. So wie ich Sie verstanden habe, wollen Sie die Selbständigkeit fortführen.

Die Aufgabe dieser Tätigkeit wäre dann tatsächlich eine Möglichkeit.

Daraus ergeben sich dann folgende Antworten auf die restlichen Fragen:

2. Muss ich dazu mit meiner Lebensgefährtin verheiratet sein?

Ja. Das Gesetz spricht zwar von Lebenspartner gemeint sind aber die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.

3. Wie muss ich das Gesamteinkommen nachweisen?

Selbstverständlich!

4. Muss mich die Familienversicherung meiner LG(Frau) bei Erfüllung der Voraussetzungen aufnehmen?

Ja.

5. Falls mein Einkommen diese Mindestgrenze irgendwann wieder übersteigen sollte, bin ich dann in der GKV versicherungspflichtig, kann ich mich freiwillig in der GKV versichern oder muss ich dann wieder eine neue Versicherung in einer PKV abschließen?

Nach § 188 Abs. 4 SGB V können Sie als freiwilliges Mitglied in der GKV verbleiben.

6.Könnten aus dieser Konstellation versicherungsrechtliche nachteilige Folgen entstehen?

Leider erschließt sich mir nicht, auf welche Versicherung Sie hier abstellen. Sie müssen aber eben entscheiden, was Sie mit Ihrer PKV machen. Meist empfiehlt sich eine Umwandlung in einen die GKV ergänzende Zusatzversicherung.

Auch müssen Sie darauf achten, was geschieht, wenn Sie in den Rentenbezug gehen. Wenn Ihre Bezüge dann über der Grenze der Familienversicherung liegen, sind Sie nicht mehr familienversichert.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet haben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 10. Februar 2017 | 17:45

Ich hatte Ihre Frage 3 missverstanden.

Das Einkommen weisen Sie mittels Einkommensteuerbescheid aus. Nach Geschäftsaufgabe oder Reduktion bei Nichtvorliegen eines aktuelleren Einkommensteuerbescheides dürfte eine BWA mit einem Testat eines Steuerberater/Wirtschaftsprüfers ausreichend sein.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Februar 2017 | 17:25

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Meine Frage war wohl etwas missverständlich formuliert. Im zweiten Step sind meine Fragen aber umfangreich beantwortet worden (Die Frage 3 ist wohl auch keine Frage für eine Rechtsberatung). Zumindest habe ich jetzt eine gute Basis für die weitere Recherche.

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