Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Im Ergebnis wird nur die Möglichkeit bleiben, das Depot unter einem Namen zu führen und dem anderen Vollmacht zu erteilen.
Nach einer Entscheidung des BFH vom 23.11.2011 (Aktenzeichen: II R 33/10
) ist dann, wenn ein Ehepartner alleine auf ein gemeinsames Oder-Konto einzahlt, davon auszugehen, dass es sich hinsichtlich der Hälfte des Betrags um eine Schenkung an den Partner handelt. Das kann bei höheren Beträgen sogar die Verpflichtung zur Zahlung von Schenkungssteuer auslösen. Für die Vermutung einer Schenkung – mit der Folge der hälftigen Zurechnung der Kapitalerträge auf die Ehefrau könnte auch sprechen, dass das von Ihnen angestrebte Ziel – Verfügung bei Verhinderung oder auch im Krankheitsfall – über eine umfassende Vollmacht für ein Konto gelöst werden könnte, dessen alleiniger Inhaber Sie sind.
Bei einer privaten Rente ist der Ertragswert zu versteuern. Das ergibt sich aus § 22 Abs. 1
a) bb) des Einkommenssteuergesetzes (EStG), das den Ertragswert definiert als „Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen."
Der Vorschrift ist eine Tabelle angefügt, aus der sich der zu versteuernde Ertragswert ergibt. Mit 65 Jahren liegt der Ertragswert bei 18 %, mit 50 Jahren bei 30, mit 55 Jahren bei 26 Prozent..
An diese Vorschrift sind die gesetzlichen Krankenkassen gebunden. Wenn Kapitalerträge und Ertragswert die Zuverdienstgrenze überschreiten, kann es sein, dass das zu versteuernde Einnahmen mit dem Mindestbetrag, der dem von Ihnen errechneten Prozentsatz entspricht, belastet wird.
Die Möglichkeiten der Rechtsprechung zur Korrektur oder verbraucherfreundlichen Auslegung von Gesetzen sind begrenzt. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzgeber nicht direkt wünscht, dass einzelne Gruppen ausgeplündert werden. Es mag aber sein, dass sein Interesse insoweit begrenzt ist.
Wenn die GKV davon ausgeht, dass Ihre Ehefrau aufgrund der Einnahmen Beiträge zu zahlen hat, wird sie diese zunächst – voraussichtlich monatlich – einfordern. Bei der privaten Krankenversicherung ist es ja sogar so, dass ggfs. niedrigere Beiträge erst nach Vorlage des nächsten Steuerbescheids berücksichtigt werden können. Die GKV wird also zunächst mal davon ausgehen, dass die Beträge rechtmäßig erhoben werden und wird darauf bestehen, dass sie regelmäßig gezahlt werden.
Geld, dass die GKV formal korrekt eingefordert hat, wird sie nicht versteuern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist wohl auch davon ausgegangen, dass es sich noch um ein Gemeinschaftskonto handelt und durch Überschreitung der Zuverdienstgrenze Versicherungspflicht besteht, die entfallen dürfte, sobald Sie das Konto in ein Einzelkonto umgewandelt haben, über das Ihre Frau nur per Vollmacht verfügen kann.
Am sinnvollsten erscheint es, wenn Sie der gesetzlichen Krankenversicherung Mitteilung machen, sobald das Einkommen Ihrer Frau sich nur noch den Ertragswert der Rente beschränkt und mitteilen, dass sie dauerhaft die Zuverdienstgrenzen überschreitet und damit die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung gegeben sind.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, was konkret gefordert werden darf und was nicht. Es mag interne Dienstanweisungen geben, die mir nicht bekannt sind. Die Versicherung hat das Recht, nachvollziehbar aufzuklären, ob die Voraussetzungen der beitragsfreien Versicherung in der Familienversicherung gegeben sind; es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass weitere Informationen gefordert werden. Im Einzelfall wäre dann zu prüfen, ob das zumutbar und sachgerecht ist.
Gerade weil sich solche Fragen im Vorfeld nicht immer klar mit ja oder nein beantworten lassen, werde auch viele Prozesse geführt.
Sollte ich mich unklar ausgedrückt oder einen Aspekt vergessen haben, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Diese Antwort ist vom 27.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Dr. Nagel,
vielen Dank für ihre umgehende und ausführliche Antwort!
Das wäre sehr schön, wenn der Ertragsanteil entscheidet, denn unsere Sorge resultiert aus einem Rundschreiben der
AOK-BUNDESVERBAND, BERLIN
BKK-BUNDESVERBAND, ESSEN
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH-GLADBACH
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,
KASSEL
KNAPPSCHAFT, BOCHUM
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E. V., SIEGBURG
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E. V., SIEGBURG
vom 28.10.2008 zum Begriff des „Gesamteinkommens":
>>Renten sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Halbsatz 2 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB XI mit ihrem Zahlbetrag
und nicht mit dem steuerpflichtigen Betrag zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung für
Renten geht der allgemeinen Vorschrift über die Berücksichtigung des Gesamteinkommens
im Sinne des § 16 SGB IV
mit seiner engen Bezugnahme auf das Steuerrecht vor (BSG,
Urteile vom 10.03.1994 - 12 RK 4/92
-, USK 9430 und vom 25.01.2006 - B 12 KR 10/04 R
-,
USK 2006-1).
Das bedeutet, dass nicht nur die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die
Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V
, sondern auch Renten aus privaten Rentenversicherungen in Höhe des Zahlbetrags als Gesamteinkommen zu berücksichtigen sind.<<
Und da liegt das Problem – am steuerlichen Ertragsanteil bewertet liegt das Einkommen weit unter der Beitragspflichtgrenze. Mit dem Zahlbetrag aber nicht mehr!!!
Hier ist unser Informationstand also leider noch unklar.
Und gestatten Sie bitte nochmals die voran gegangene Frage, ob wir - falls wir 2012 Beiträge zahlen müssen, die sich später als unberechtigt herausstellen - von der Kasse auf unkritischem Weg eine Rückerstattung erwarten dürfen.
Danke vorab!
Auf Ihre Nachfrage antworte ich wie folgt:
Ihr Einwand ist berechtigt. Ich habe zu sehr auf die steuerlichen Aspekte gesehen und bin aufgrund der Sachverhaltsschilderung davon ausgegangen, dass sich nur durch diese steuerpflichtigen Einnahmen die Versicherungspflicht ergeben hat. Deshalb habe ich nicht mehr berücksichtigt, dass § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V
eine absolute Grenze setzt, wonach bei einer Rente, die insgesamt über 400 Euro liegt, keine Familienversicherung mehr möglich ist.
Darauf hätte ich hinweisen müssen, auch wenn die Höhe der insgesamt gezahlten Rente aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht hervorging.
Dass zuviel gezahlte Beiträge problemlos zurückerstattet werden, sollte selbstverständlich sein. Eine Garantie dafür gibt es bedauerlicherweise nicht.