Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Mit Beendigung der Mitversicherung in der privaten Krankenversicherung Ihres Vaters wird nach der Heirat aufgrund der Tatsache, dass Sie kein Einkommen beziehen zunächst die Möglichkeit der Familienversicherung über Ihren Ehemann bestehen.
Zwar tritt die Familienversicherung kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind. Ihrem Ehemann obliegt jedoch eine entsprechende Meldepflicht, weshalb er bei seiner Krankenkasse ein Formular zur Feststellung der Familienversicherung für Ihre Person bei seiner Krankenkasse einzureichen hat.
Weiterhin bleiben nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V bislang privat krankenversicherte Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, während der Schutzfristen und Beurlaubungszeit weiterhin privat krankenversichert. Die gesetzliche Beschränkung der Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V wird für Ihre Person jedoch dann nicht einschlägig sein, wenn Sie nach Abschluss Ihres Studiums und anschließender Arbeitslosigkeit geheiratet haben, hiernach in die Familienversicherung eingetreten sind und erst nach mehr als 6 Wochen hiernach entbinden werden.
Sobald Ihre Familienversicherung aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit erlischt, werden Sie sich bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihres Ehemannes weiter freiwillig versichern können, (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Hierbei wird es ausreichend sein, dass Ihr Ehemann, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfüllt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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