Sehr geehrte Fragesteller,
Vielen Dank für die Nutzung von Frag-einen-Anwalt.de.
Ihre Anfrage beantworte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben sowie des Einsatzes hiermit wie folgt:
Sobald die Versicherungspflicht bei der Ehefrau entfällt, hat sie 3 Monate nach dem Ende der Versicherungspflicht die Wahl zwischen dem Verbleib in der gesetzlichen KV (als freiwilliges Mitglied) oder einem Wechsel in eine private KV.
Die Voraussetzungen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung sind in § 10 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) geregelt. Daraus ergibt sich, dass auch bei der freiwilligen Krankenversicherung Kinder beitragsfrei mitversichert werden können. Übertragen auf Ihren Fall bedeutet das, dass der zuvor in der GKV bei der Pflichtversicherung der Ehefrau mitversicherte Sohn ohne eigenes Einkommen auch bei einem Wechsel in die freiwillige Krankenversicherung weiter zu den gewohnten Konditionen in der Familienversicherung verbleiben kann.
Demnach wäre der Sohn der Ehefrau bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei mitversichert, auch in der freiwilligen Versicherung. Wenn der Sohn das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber noch kein eigenes Einkommen hat, kann die Familienversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortgeführt werden. Unter weiteren Voraussetzungen ist eine Verlängerung der Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich.
Bezüglich der Beitragshöhe kann ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung mangels detaillierter Sachverhaltskenntnis keine exakte Antwort geben. Die Beitragshöhe richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Was nun als beitragspflichtige Einnahmen anzusetzen ist, regelt die jeweilige Satzung der Krankenkasse. Viele Krankenkassen setzen z.B. als beitragspflichtiges Einkommen die Hälfte des Bruttogehaltes des Ehemannes an. Aber dies tun eben nicht alle Krankenkassen. Sie sollten daher Kontakt zu einigen Krankenkassen aufnehmen und dort erfragen, wie dies dort jeweils gehandhabt wird.
Eventuell sollten Sie prüfen, ob Ihre Ehefrau nicht einen Anspruch auf ALG I hat. In diesem Falle würden die Beiträge zu der gesetzlichen KV vom Arbeitsamt übernommen werden.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Sollten Sie Nachfragen haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Jenny Weber
Rechtsanwältin
21. Mai 2013
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20:34
Antwort
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