Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vom Stromanbieter 'vergessen' + stellt

18. Mai 2012 12:51 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sarah Rommel

Hallo zusammen,

ich bin im Juni 2010 nach Berlin gezogen. Da ich davon ausging, dass automatisch mit dem Einzug ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, habe ich mich erstmal nicht weiter um Strom gekümmert.
Wie das so ist, hatte ich dann bei und nach dem Umzug andere Dinge im Kopf und habe schlicht nicht mehr drüber nachgedacht.

Nun bin ich wieder umgezogen und so langsam fragte ich mich auch, wie ich eigentlich Strom bezahle? Nunja - bis dahin gar nicht.
Jetzt, nach meinem Auszug, hat mir der Grundversorger geschrieben:

- Erstmal eine Mitteilung zum Lieferbeginn - zurückdatiert auf Juni 2010.
- Dann zwei Rechnungen:
-- Für den Zeitraum Juni 2010 - 31.12.2010 über knapp 100 Euro
-- Für den Zeitraum 01.01.11 - 31.12-2011 über 280 Euro

Und schliesslich eine Strom-Abschlussrechnung, allerdings für den Zeitraum 01.01.2012 - 02.03.2012 (Mehr oder weniger das Auszugsdatum) über knapp 1400 Euro.

Hätten die mir jetzt eine Rechnung über den kompletten Zeitraum gestellt, würde ich das zumindest nachvollziehen können. Die Angaben über die einzelnen Zeiträume sind schlicht falsch. Die Abrechnungsdaten hier wurden angeblich "maschinell errechnet". Es wirkt alles in allem so als könne oder dürfe der Versorger keine Abrechnung für den ganzen Zeitraum erstellen.

Jetzt frage ich mich:

Kann der Versorger grundsätzlich Rechnungen für Zeiträume stellen zu denen er keine Verbrauchsdaten hat? Schliesslich hat er nur Daten für den Gesamtverbrauch.

Vermutlich ist der Versorger nicht verpflichtet eine Abschlagszahlung zu vereinbaren, ich hätte aber erwartet dass er zumindest verpflichtet ist den tatsächlichen Stromverbrauch regelmässig zu erfassen und jährlich abzurechnen. Liegt hier eventuell ein Versäumniss auf dessen Basis man zumindest Teile der Rechnung anfechten könnte?

Kernfrage ist letztendlich: Kann der Versorger diese Rechnungen stellen, ohne mir jemals einen Vertrag bzw die Konditionen genannt zu haben, geschweige denn eine Nebenkostenabrechnung gemacht hat?

Vielen Dank!

Sehr geehrte (r) Ratsuchende(r),

aufgrund der gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes versuche ich Ihre Fragen wie folgt zu beantworten. Jedoch weise ich darauf hin, dass diese Plattform nur einen ersten Überblick verschaffen kann und unter Umständen keineswegs den Weg zu einem Rechtsanwalt ersetzt.

Sie haben keinen schriftlichen Vertrag mit Ihrem ehemaligen Stromversorger geschlossen. Dennoch haben Sie für die Dauer Ihres Aufenthalts in der Wohnung Strom bezogen und verbraucht. Es ist daher davon auszugehen, dass trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung ein Vertrag zustande gekommen ist. Dieser kann nämlich auch konkludent, also aufgrund des Verhaltens der Vertragspartner, abgeschlossen werden. Gültig sind dann die ortsüblichen, zu erwartenden Konditionen.

Aufgrund dieses Vertrages müssen Sie den gelieferten (verbrauchten) Strom auch zahlen. Jedoch müssen Sie nur den tatsächlich verbrauchten Strom zahlen. Auf eine Schätzung Ihres Stromlieferanten müssen Sie sich nicht einlassen. Hier liegt es jedoch an Ihnen, dem Stromversorger die Zählerstände nach Ihrem Auszug mitzuteilen. Dies sollten Sie dringend nachholen, falls das noch nicht geschehen ist.

Grundsätzlich ist es aber erlaubt, dass der Stromversorger den Verbrauch schätzt und anhand der Schätzung abrechnet, solange Sie nicht die konkreten Zählerstände angeben.
Und ja, der Stromversorger darf auch eine Rechnung für den Vorjahresverbrauch stellen. Der Anspruch auf Stromzahlung verjährt nämlich im Rahmen der Regelverjährung, also mit Ablauf des dritten Jahres nach Entstehung des Anspruchs.
Eine Rechnung ist auch nicht anfechtbar, weil zuvor keine Abschlagszahlungen gefordert wurden.

Anders beurteilt sich die Sache nur dann, wenn der Strom aufgrund des Vertrages mit Ihrem Vormieter(in) quasi weiter geliefert wurde. In diesem Fall fehlt es schon an einem konkludenten Vertragsschluss. Das hieße, Sie wären in diesem Fall nicht Vertragspartner und daher gegenüber Ihrem Stromversorger nicht zur Zahlung verpflichtet. Allenfalls könnte ein Ersatzanspruch des Dritten, also des Vormieters, gegen Sie in Betracht kommen. Wie jedoch der tatsächliche Sachverhalt ist, lässt sich aufgrund Ihrer Beschreibung nicht genau klären. Hier müsste bei dem Stromversorger selbst nachgehakt werden.

Es tut mir leid, Ihnen keine anderen Nachrichten machen zu können.

Mit freundlichen Grüßen,

Rückfrage vom Fragesteller 18. Mai 2012 | 15:37

Vielen Dank für die Antwort.
Um sicher zu gehen, dass ich das richtig verstanden habe:
Der Stromversorger ist also auch nicht verpflichtet, z.B. spätestens jährlich die Nebenkosten abzurechnen bzw Strom abzulesen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Mai 2012 | 16:51

Doch. Der Stromversorger ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Zeitraumes abzurechnen, der ein Jahr im wesentlichen nicht überschreitet. Das heißt, dass die jeweilige Abrechnungsperiode im wesentlichen nicht länger als zwölf Monate sein darf.
Dennoch verjährt eine Rechnung des Stromversorgers nicht vor Ablauf von drei Jahren, auch wenn sie nicht bei Ihrem Rechnungsadressaten (also bei Ihnen) zugegangen ist.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER