Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben mit dem Privatdetektiv eine Vereinbarung abgeschlossen und sich zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet. Darauf haben Sie einen Vorschuß geleistet. Im Gegenzug hat sich der Detektiv aber verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein solcher Vertrag als Dienstvertrag einzustufen (BGH VersR 1991, 103
).
Die Vergütung im Dienstvertrag entsteht aufgrund des Vertrages und setzt grundsätzlich nicht voraus, daß Dienste geleistet werden. Werden Dienste nicht oder nur schlecht erbracht, steht dem Dienstberechtigten dann ein Schadensersatzanspruch zu.
Üblicherweise wird die Vergütung eines Privatdektives aber vom tatsächlichen Zeitaufwand abhängig gemacht und nicht pauschal vereinbart. Entscheidend ist, was vertraglich zwischen Ihnen und dem Detektiv vereinbart wurde.
Der geleistete Vorschuß ist auf den tatsächlichen Vergütungsanspruch, der sich aus den erbrachten Leistungen ergibt, anzurechnen.
Hat der Detektiv also, nachdem er den Vorschuß erhalten hat, nur Däumchen gedreht und nichts getan, wird er Ihnen auch keine Rechnung über seine aufgewendeten Stunden schreiben können. Dann müßte er, sofern kein Pauschalhonorar vereinbart wurde, was unüblich ist, den Vorschuß zurückzahlen.
Sie sollten also nun wie folgt vorgehen:
Fordern Sie den Detektiv auf, Ihnen eine Auskunft über seine Tätigkeiten zukommen zu lassen und seine Tätigkeit entsprechend der getroffenen Vereinbarung abzurechnen. Sofern die Aufstellung dann Tätigkeiten enthält, der er nicht geleistet hat, kann er dafür auch kein Honorar verlangen. Die Beweislast für die von ihm in Rechnung gestellten Positionen liegt bei ihm.
Kommt er Ihrer Aufforderung nicht nach, oder ergibt die Aufstellung, daß er den Vorschuß nicht vollumfänglich verrechnen darf, weil er nicht geleistete Arbeiten berechnet, sollten Sie mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Ihre Ansprüche geltend machen. Ihre Schilderung des Sachverhaltes deutet nämlich darauf hin, daß Sie ohne anwaltliche Hilfe vermutlich nicht weiterkommen werden ("Keine Reaktion, und die telefonische Erreichbarkeitsquote sank deutlich").
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht