Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist davon auszugehen, dass die Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide damals wirksam zugestellt wurden.
Eine Zustellung erfordert nicht zwingend, dass der Empfänger das Schriftstück vom Zustellungsbeamten auch in die Hand gedrückt bekommt, sondern es ist z.B eine Ersatzzustellung "an einen erwachsenen ständigen Mitbewohner" zulässig. Auch die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Hausbriefkasten bzw. nach früherer Rechtslage durch Niederlegung bei der Post und Einwurf einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten ist zulässig und rechtswirksam.
Da es sich auch nicht um eine sittenwidrige Schädigung durch das Versandhandelsunternehmen handelt, dürften Ihrer Frau keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.
Es bleibt also nur der (wenig aussichtsreiche) Regress gegen den Ex-Freund.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
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