Sehr geehrter Fragesteller,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie wohl nochmals von vorne beginnen müssen und einen neuen Titel gegen den/die einzelnen Gesellschafter erwirken müssen.
Wenn im Vollstreckungsbescheid nur die Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet ist, dann kann auch nur die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen statt finden. Die Vollstreckung gegen einen Gesellschafter aus einem Titel, der sich nur gegen die GbR richtet, ist nicht möglich (BayObLG NJW-RR 2002,991
).
Es ist zwar richtig, dass die Gesellschafter materiellrechtlich für die Verbindlichkeiten der GbR einstehen müssen, aber dazu müssen Sie eben auch die Gesellschafter verklagen bzw. die Forderung gegen die Gesellschafter titulieren lassen. Eine Zwangsvollstreckung ist immer nur gegen die (natürlichen oder juristischen) Personen möglich, die im Titel stehen, auch wenn daneben evl. noch andere Personen haften.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können.
Für das weitere Vorgehen empfehle ich Ihnen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, da die obige Auskunft nur eine erste rechtliche Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben darstellt. Es könnten jedoch im Einzelfall weitere Besonderheiten vorliegen, die beachtet werden müssen, um keine (kostspieligen) Fehler zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
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Diese Antwort ist vom 31.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
07.11.2007 | 23:52
Aber die Gesellschafter kann ich doch jetzt aufgrund des VBs in Anspruch nehmen (Haftung für GbR) oder muss ich erst wieder die dem VB zugrunde liegende Sache (hier Schadensersatzforderung) einfordern?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.11.2007 | 13:34
Sehr geehrter Fragesteller,
der Vollstreckungsbescheid ist rechtlich untrennbar mit dem ihm zu Grunde liegenden Mahnbescheid verbunden.
Wenn Sie nun gegen die einzelnen Gesellschafter vorgehen wollen, müssen Sie einen neuen Mahnbescheid mit neuem Vollstreckungsbescheid beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin