Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Sache scheint Sie die Bank über den Tisch zu ziehen.
1. VOllstreckungsbescheid
Die Bank hat einen Vollstreckungsbescheid in der Hand, soweit Sie dagegen nicht Einspruch bei Gericht erheben, wird dieser rechtskräftig und alle Einwendungen dagegen werden nicht gehört.
2.GmbH Konto
Die 20.000€ sind wohl unbestritten.
Jedoch handelt es sich um das GmbH-Konto. Schuldner sind nicht Sie, sondern die GmbH. Dazu müsste sich die Bank an den Insolvenzverwalter wenden.
3. 9.000€
Sie sollten auch Einspruch gegen die 9.000€ erheben.
a,
Materiell hat die Bank die 9.000€ an den Insolvenzverwalter ausgewiesen, obwohl Ihr Konto gesperrt war.
b,
Insoweit die Bank aufgrund Ihrer Ausführungen kulanterweise von einer Fehlüberweisung ausgegangen ist und diese rückübertragen hat, lag keine Gutschrift auf das gesperrte Konto vor.
Denn als Privatperson haben Sie kein Zugriff auf das GmbH-Konto, konnten also auch keine "Rücküberweisung" beantragen.
Als Geschäftsführer, waren Sie nicht mehr weisungsbefugt, da der Insolvenzverwalter hier "das Sagen" hat.
Im Ergebnis konnte und durfte Ihr Anruf keine Überweisung(!) auslösen.
c,
Es ist nie Geld (9.000€) auf dem Konto gewesen. Da es sich, um eine Fehlbuchung und keine Gutschrift mit anschließender Überweisung handelte.
Denn anderenfalls hätte die Bank keine Überweisung von einem geschlossenen Konto vornehmen können.
Zu Ihren Fragen:
"Meine Frage : Kann die Bank ohne Weiteres a.G. des Vollstreckungsbescheides zunächst die 29.000 vollstrecken"
Ja, der Vollstreckungsbescheid ist ohne Sicherheitsleistung vorläfig vollstreckbar.
" - und ich müsste die 9.000 möglicherweise auf dem Klageweg zurückholen,"
Nach ABlauf der Einspruchsfrist ist dies nicht mehr möglich, auch nicht auf dem Klageweg. Den der rechtshängige Sachverhalt ist damit "ausgeurteilt und entschieden". Das dies aufgrund Ihrer Säumnis erfolgte interessiert "niemanden".
" oder ist sie a.G. meines Einspruches zunächst nur zum Einziehen der 20.000 ermächtigt ?"
Sie haben keinen Einspruch (bei Gericht) erhoben. Nur ein solcher Einspruch zählt. Die zweiwöchige NOTfrist (§ 399 ZPO
) ab Zustellung des Bescheides läuft.
Wenn Sie diese Notfrist verpassen, werden Sie die Zahlungen über 29.000€ plus X vornehmen müssen.
"Wie kann ich mich absichern, ohne dem Vollstreckungsbescheid widersprechen zu müssen ?"
Gibt es nicht. Es ist ein formaler Akt. Entweder Sie erheben Einspruch oder nicht. Entweder Sie kämpfen um Ihr Recht oder Sie zahlen.
Ergebnis:
Klären Sie, ob Sie persönlicher Schuldner des GmbH-Kontos waren.
Klären Sie, ab wann der Insolvenzverwalter (Beschluss vom Amtsgericht) der alleinige Befugte über das GmbH-Konto war. Prüfen Sie die zeitliche Abfolge der Buchungen.
Verpassen Sie nicht die Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides für den Einspruch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 21.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Recht herzlichen Dank für die prompte Erledigung.
Muss ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen ? Ich widerspreche ja doch korrekterweise nur diesen 9.000 €, denn die 20.000 € erkenne ich ja an. Der Einspruch kann formlos erfolgen ?
mfg A.S.
Sehr geehrter Fragesteller,
"Muss ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen ?"
Sie müssen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erheben.
Auf diesem ist eine Rechtsmittelbelherung abgedruckt.
Der Mahnbescheid ist in den Vollstreckungsbescheid "übergegangen".
"Ich widerspreche ja doch korrekterweise nur diesen 9.000 €, denn die 20.000 € erkenne ich ja an."
Wenn Sie persönlicher Schuldner des GmbH-Kontos sind, KÖNNEN Sie die 20.000€ "anerkennen". Wenn Sie nicht der persönliche Schuldner des GmbH-Kontos sind, weil der alleinige Inhaber des Kontos die GmbH war und ist, sollten Sie auch gegen die 20.000€ Einspruch erheben.
Denn dann muss sich die Bank, wie alle anderen Gläubiger der GmbH mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen!
Sie (persönlich) schulden dann der Bank nichts, wofür sollen Sie dann zahlen? (Sie müssen die GmbH als eigenständige juristische Person und Ihre Person strikt trennen.
"Der Einspruch kann formlos erfolgen ?"
Nach § 340 ZPO
muss der Einspruch:
"Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
"
enthalten.
Eine Begründung ist nicht zwingend, kann aber zum Ausschluss von Angriffs- und Verteidigungsmitteln führen.
Die Form ist schriftlich mit Unterschrift, am Besten vorab per Fax, erfragen Sie die Faxnummer bei dem angegebenen Gericht.
Die Sache kommt dann vor das Landgericht, wegen des Streitwertes. Hier benötigen Sie zwingend einen Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt