Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gewählten Mindesteinsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Dem Vollstreckungsbescheid geht der vom Gläubiger zu beantragende Mahnbescheid voraus.
Dieser wird vom zuständigen Amtsgericht erlassen, wobei das Gericht weder Inhalt noch Richtigkeit der durch den Gläubiger gemachten Angaben prüft.
Gegen den Mahnbescheid hat der Schulder das Rechtsmittel des Widerspruchs. Nach Fristablauf von zwei Wochen kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
Aber auch nach Erhalt des Vollstreckungsbescheides, der bereits die zwangsweise Eintreibung einer Forderung ermöglicht, steht Ihnen ein Rechtsmittel offen.
Gegen den VB kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Zusammen mit dem Einspruch sollte bereits rein vorsorglich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Nach dem Einspruch würde das Vollstreckungsverfahren dann in ein ordentliches Klageverfahren übergehen.
Sofern alle Rechnungen beglichen sind, würden der Gläubiger voraussichtlich die Klage verlieren.
Rechtsanwältin Wibke Türk Fachanwältin für Familienrecht